Die Geschichte meines ersten Rekursverfahrens: Die steuerpflichtige Gesellschaft zieht alle Register – die Steuerverwaltung auch. Wieso die Zustellung im Veranlagungsprozess so wichtig ist, zeigt diese wahre Geschichte.
Ich weiss noch, wie mir Team-Kollegen schlechte Prognosen für das Rekursverfahren voraussagten. Dass es mühselig und arbeitsintensiv sei, dass A-Post-Plus nicht über alle Zweifel erhaben sei, dass die Steuerrekurskommission des Öfteren auf der Seite der Steuerpflichtigen stehe,… Und, und, und.
Doch zurück zum Anfang. Wie begann die Story meines ersten Rekursverfahrens?
Es begann mit einer Ermessensveranlagung
Am Anfang war da: Nichts. Denn genau das war das Problem!
Die steuerpflichtige Gesellschaft reichte leider Jahr für Jahr nichts (also keine Steuererklärung) ein und es war längst Usus, dass eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden musste. Natürlich nach dem üblichen Prozedere mit allfälliger Fristverlängerung, Erinnerungsschreiben und Mahnung.
Und bevor sich die Gedanken von einigen schon verabschieden:
Ja, es stimmt schon: Ermessensveranlagungen waren zu meiner Zeit bei der Steuerverwaltung eine meiner liebsten Tätigkeiten.
Warum?
Man konnte den gesetzlichen Auftrag sehr gut umsetzen, man war quasi «investigativ» am Arbeiten, da diverse Indizien und Erfahrungswerte benötigt wurden und es war häufig eine Art Überraschungsei dabei: Schliesslich konnte die steuerpflichtige Gesellschaft innerhalb der 30-tägigen Frist Einsprache erheben und da konnte man schauen, was dabei herauskam.

Ab und zu eine Überraschung macht unser Leben spannend.
So erstellte ich also die E-Tax basierend auf den Vorjahren und Erfahrungswerten. Sie wurde verschickt. Soweit alles üblich und im konkreten Fall auch wie in den Vorjahren.
Dann passierte wochenlang nichts.
Nichts…
Und dann das: eine unübliche Einsprache
Längst hatte mich das Tagesgeschäft wieder vereinnahmt, die Angelegenheit war nicht mehr in meinem Kopf präsent, sie war erledigt.
Und dann kam die Einsprache, welche mir aufgrund ihrer Einzigartigkeit bis heute in Erinnerung bleibt: Hiermit erheben wir Einsprache gegen die Schlussrechnung. Begründung: Wir haben die Ermessensveranlagung nie erhalten.
(Aha, aber die Rechnung schon? Hmm…)
Ja, bei solchen Schreiben staunt man schon nicht schlecht, auch wenn die Rechtsmittelbegründung auf jedem offiziellen Schreiben drauf ist. Ich musste dann doch nochmals kurz nachschauen und überlegen: Einsprache auf die Schlussrechnung? Aber E-Tax rechtskräftig? Wie, was, warum?
Infos zur Einsprache gegen die Schlussrechnung gibts z.B. in der Steuerpraxis des Kantons Thurgau Thurgau, StP 188a Nr. 1 Ziff. 3.
Aus der Einsprache gegen die Schlussrechnung gibts die Prüfung der Fristwiederherstellung
Die Schlussrechnung wird verschickt, wenn die Steuerveranlagung rechtskräftig ist. Nun lag da eine Einsprache auf meinem Tisch, also sollte ein Einspracheverfahren starten. Doch was soll man als Steuerkommissärin tun, wenn die Schlussrechnung beanstandet wird?

Man prüft das, was man kann: In einer Einsprache gegen die Schlussrechnung kann nur beanstandet werden, dass die Gesamtsteuer falsch berechnet wurde.
Eine Einsprache gegen die zugrunde liegenden Faktoren ist nicht mehr möglich. Folglich habe ich geprüft, ob Steuerfaktoren Steuerfuss und Zinssatz korrekt sind.
Was dann? Wie weiter?
Dazu muss man Folgendes wissen:
- Auf eine verspätete Einsprache darf die Veranlagungsbehörde nicht eintreten.
- Auf eine verspätete Einsprache kann aber eingetreten werden, wenn erhebliche Gründe die rechtzeitige Einreichung verhindert haben (z.B. Militärdienst, komatöse Krankheit, unfreiwillige Landesabwesenheit etc.). Auch in diesem Fall gilt eine 30tägige Frist, welche bei Wegfall des Hinderungsgrunds zu laufen beginnt.
Was folgt daraus?
Die Einsprache auf die Schlussrechnung wurde als Fristwiederherstellungsgesuch umqualifiziert.
Infos zur verspäteten Einsprache bzw. einer Fristwiederherstellung gibts z.B. im Zuger Steuerbuch, 60.4 oder in der Steuerpraxis des Kantons Thurgau Thurgau, StP 164 Nr. 2.
Was ein Fristwiederherstellungsgrund ist – und was nicht
Was eine Fristwiederherstellung ist und wie man sie bekommt, hat meine kleine Assistentin zusammengestellt.
Aus einer Einsprache gegen die Schlussrechnung wurde also zuerst eine Einsprache gegen die Ermessensveranlagung, welche als verspätet galt. Somit wäre grundsätzlich gar nicht erst darauf eingetreten worden.
Da die Einsprachefrist von 30 Tagen deutlich überschritten wurde, änderte sich im weiteren Verlauf einiges. Es musste ein Fristwiederherstellungsgesuch geprüft werden.
Die Gründe für eine Fristwiederherstellung sind im Gesetz abschliessend geregelt:
- Militär-, Schutz- oder Zivildienst
- Krankheit
- Landesabwesenheit
- andere erhebliche Gründe
Zudem muss der Hinderungsgrund unverschuldet eingetreten sein, was z.B. bei Ferien nicht der Fall ist.
Vorliegend brachte die steuerpflichtige Gesellschaft keinen erheblichen Grund vor, der ihr eine fristgerechte Einsprache veurunmöglicht hätte. Nein, sie behauptete einfach, dass sie die E-Tax nie erhalten habe!
Das Fristwiederherstellungsgesuch konnte also abgelehnt werden. Doch wie weiter?
Post nicht zugestellt: Wahrheit oder Lüge?
Das war hier die Frage.
Aus rechtlicher Sicht wurde ein Nichteintretensentscheid auf die (verspätete) Einsprache gegen die Ermessensveranlagung gefällt.
Soweit so gut, doch wie würde es weiter gehen?
Kurz darauf kam die Eingabe für den Rekurs. Judihuii! Der Einspracheentscheid sei haltlos, da wir auf die fristgerecht eingereichte Einsprache nicht eingetreten seien. Schliesslich hätten sie die Einsprache innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung eingereicht!
Das war dann die Situation, in der viele meiner ehemaligen «Gspänli» mit aufmunternden Sprüchen kamen. Aber ich bin nicht ich, hätte ich mich durch das beeinflussen lassen.
Der «Kampf» beginnt: Auslegeordnung im Rekursverfahren
So war meine Ausgangslage nicht gerade rosig. Aber egal, nur wer wagt, kann auch gewinnen! Zu dieser Zeit hatte ich das grosse Glück, in einem Arbeitskollegen einen wahren Mentor zu finden. Er coachte mich und zeigte mir, wie ich am besten vorgehen solle, was für Möglichkeiten ich habe und was ich sowieso noch abklären müsse.
So lernte ich das Analysieren von Sachverhalten, das Detektiv spielen bei Steuerpflichtigen, die Spurensuche nach verräterischem Verhalten, seltsamen Zahlen, Irrungen und Wegweisern, die ich zu unseren Gunsten nutzen konnte.
Hat Spass gemacht! Ehrlich jetzt.
Absolut wichtig war es jetzt, die Sendungsverfolgung bei der Post einzuholen. Denn der Dreh- und Angelpunkt in diesem Verfahren war die korrekte Zustellung der E-Tax bei der Unternehmung und folglich der Zustellnachweis.

Zustellnachweis: «Sie haben die Post erhalten.»
Wann eine Steuerveranlagung als zugestellt gilt und wie der Zustellnachweis gelingt, hat meine Assistentin ja vorsorglich hier zusammengefasst.
Je nach Kanton werden Ermessensveranlagungen per Einschreiben oder A-Post Plus verschickt. Der Kanton Thurgau gehört zu jenen Kantonen, die sich im Massenveranlagungsverfahren für A-Post Plus entschieden haben. Zu jener Zeit war diese Variante der Zustellung noch wenig geläufig und deshalb angreifbar.
Deshalb auch die Reaktionen meiner damaligen Teamkollegen.
Dank Barcode konnte der Weg der Postsendung nachvollzogen werden. Es war eindeutig: Zugestellt im Ablagefach am Tax X um xx.xx Uhr.
Bingo!
Weiter musste manuell bei der Post recherchiert werden, ob trotz technischem OK etwas schief gelaufen sein könnte. Dies wurde uns verneint, somit alles OK. Was kann man gegen solche Beweise noch erwidern?
Die Rechtsanwälte haben Vollgas gegeben: Zuerst einmal sei A-Post-Plus nicht über alle Zweifel erhaben und nur ein Einschreiben gelte als vollständigen Zustellnachweis. Darüber hinaus lieferten sie uns ein Foto eines einfachen Briefkastens, welcher mit Dutzenden von Firmen-Aufschriften «dekoriert» war. Ein Briefkasten für so viele Firmen?
Es könne gut sein, dass der Brief der Steuerverwaltung mit der E-Tax, für welchen der oder die Postangestellte manuell den Einwurf bestätigen musste, «daneben» gelandet sei. Wo genau, haben sie dann nicht geschrieben. Vielleicht auf dem Boden? In einem fremden Briefkasten? Im Müll?
Ja, zuerst war ich überrascht. Dann geschockt. Dann erstaunt.
Dann rutschte es aus mir raus: Ich musste lachen. Ja tatsächlich, man lacht einfach mal!
Hätte man dem ganzen Schwachsinn geglaubt, müssten wir alle im Wochentakt Probleme mit der Post haben.
Oder wir hätten alle die eine supertolle Technik gefunden, wie wir unerwünschter Post aus dem Weg gehen: Wir machen es dem Sender bzw. der Post einfach so ungemein schwer, uns zu erreichen!
Ausserdem wurde noch ergänzt, dass der Briefkasten vielleicht überquoll, weil die Post nicht täglich geleert werde.
Da bleibt einem nur noch das Lachen. Einfach lautes lautes Lachen, mit Tränen in den Augen!
Shut up: Zustellung erfolgt
Man kann es ja mal versuchen. Ja, schon. Als Laie. Aber als Anwalt?
Dass Post aus einem Briefkasten quillt, weil sich die Besitzer ihren Pflichten nicht nachkommen, ist schlicht nicht Problem der Steuerverwaltung (oder einer sonstigen Behörde oder eines anderweitigen Absenders). Als Unternehmen hat man gewisse Sorgfaltspflichten, die hier in grober Weise ignoriert wurden.
In dieselbe Kerbe schlägt das Foto des Briefkastens: Welche halbwegs vernünftige, zuverlässige Geschäftsleitung eines Unternehmens in der Schweiz vergisst zu rechnen, dass ein (normaler, handelsüblicher Standard-Briefkasten), der gleichzeitig für rund 20 Firmen benutzt wird, relativ schnell voll ist – und das schon bei einem Brief pro Firma? Dass man zudem noch vergisst, den Briefkasten täglich zu leeren, ist schon sehr speziell. Speziell unverantwortlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Zustellung als dann erfolgt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Aufgrund der Gesamtumstände konnte es als erwiesen erachtet werden, dass die E-Tax ihren Weg in den richtigen Briefkasten gefunden hat. Was dem widersprochen hätte, lag zweifelsfrei im Verantwortungsbereich der Gesellschaft.
Darüber hinaus bleibt zu sagen, dass sich diese steuerpflichtige Gesellschaft ja gewohnt war, Erinnerungsschreiben, Mahnungen und Ermessensveranlagungen zu erhalten. (Die Vorjahre lassen grüssen.) Ihr Verhalten und Gebaren waren also auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft und unrühmlich.
1:0 für mich.
Learnings / Tipp
A-Post-Plus als Zustellungsvariante hat sich in vielen Bereichen etabliert. Überlegen Sie sich deshalb gut, ob Sie den schwierigen Weg des Abstreitens versuchen sollten. Schlichte Behauptungen kosten Sie nur und bringen nichts.
Manche Situationen sind verfahren. Den sprichwörtlichen Karren aus dem Dreck zu ziehen gestaltet sich mitunter als Herkulesaufgabe. Und manchmal, wie in diesem Fall, bringen auch Herkules-Muskeln keinen Gewinn, denn so ganz ohne Beweise und mit Indizien, die gegen einen sprechen, muss man zaubern können.
Darum empfehle ich Ihnen:
Gönnen Sie sich ab und zu eine kurze steuerliche Analyse: Eine tolle Steueroptimierung spart Ihnen auf legalem Weg Geld. Und Sie schlafen dabei gut (vielleicht so gut wie ein Baby).
P.S. Was mir nicht mehr aus dem Kopf will
Später ging mir ein Gedanke nicht mehr aus dem Kopf: Wir haben hier lange «gestritten» über die Zustellung der Ermessensveranlagung und den entsprechenden Zustellnachweis.
Bei einer anderen Ausgangslage hätte es auch anders enden können. Aber was bleibt ist die Frage: Wäre die E-Tax nicht zugestellt worden, wäre die Veranlagung nichtig. Sie wäre per Einschreiben nochmals zugestellt worden. Und dann? Die Gesellschaft hätte innert 30 Tagen sämtliche Mitwirkungspflichten nachholen müssen. Diese Hürde wäre auch zu nehmen gewesen. Und sie ist für sich alleine schon genügend hoch. Und nicht gratis. Wäre die Gesellschaft dann «weiter» gewesen?
Kopfschütteln.
Möchten Sie solche Geschichten zukünftig gerne auch als Podcast hören? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
