Einfach nur lästig, aber potenziell gefährlich fürs Portemonnaie: das Steuerverfahren. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, dem drohen diverse Nachteile. Aber zuerst einmal: Kennen Sie Ihre Mitwirkungspflichten? Der Anwalt in dieser Geschichte nämlich nicht…
Lang ist es her – Rückblick auf meine Zeit bei der Steuerverwaltung
In meinen sechs Jahren bei der Steuerverwaltung habe ich tausende von «Fällen» bearbeitet: solche, die mir fix zugeteilt waren, aber auch solche meiner Schützlinge. Zwangsläufig kann man sich nicht mehr an alle Gegebenheiten erinnern. Zum Glück! Ein exotisches Beispiel eines Ärgernisses ist leider das folgende, das ich nicht vergessen kann.
Die spannendesten «Steuerfälle» speziell im Verfahrensrecht beginnen des Öfteren so: mit einer Ermessensveranlagung. Wahrscheinlich zeigt sich so schon ihr Widerwillen zur MItwirkung, aber vielleicht auch allgemein beim Thema Steuern?
Also.
Was versteht man unter Mitwirkungspflichten?
Als erste und wichtigste Mitwirkungspflicht im Steuerverfahren gilt, die Steuererklärung (fristgerecht) auszufüllen, mit Beilagen zu versehen und beim zuständigen Steueramt einzureichen. Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer steht das zum Beispiel so:
Art. 124 Abs. 2 DBG
«Der Steuerpflichtige muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.»
Wer der grundlegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, findet nach Erinnerungsschreiben und Mahnung bald einmal eine E-Tax vor. Genauere Informationen, wie es zu einer E-Tax kommt, hat TAXina super dargestellt.
Als weitere Mitwirkungspflicht nennt das Gesetz allgemein:
Art. 958 Abs. 1 OR
«Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.»
Einfacher Satz, grosse Wirkung. Das zeigt die folgende Geschichte.
Steuererklärung, Fristverlängerung, fehlende Mitwirkung: Wie wird das enden?
Jahr für Jahr dasselbe Spiel: Eine E-Tax folgt auf die nächste. Mein Vorgänger war gnädig (oder vielleicht einfach altersmilde), ich weniger (oder noch nicht).
Steuerpflichtig und im Fokus des Geschehens steht eine AG, welche Jahr für Jahr einem geheimen Skript zu folgen schien:
- Die Fristverlängerung wurde bis zum letztmöglichen Zeitpunkt beantragt.
- Danach wurden Erinnerungsschreiben und Mahnungen abgewartet.
- Es erfolgte die E-Tax inkl. Busse.
- Dann erst wurde das Steuererklärungsformular – sogar fristgerecht innerhalb der Einsprachefrist – zusammen mit einer Liegenschaftenbuchhaltung für eine Gewerbeliegenschaft eingereicht.
Wie soll man das behandeln?
Kann man diese Unterlagen als Einsprache auf eine E-Tax entgegennehmen und bearbeiten?
(Leider lohnt es sich nicht, sich hier zu nerven, auch wenn das einfacher geschrieben als gemacht ist, denn irgendwas unternehmen muss man sowieso…)
Einsprache auf eine Ermessensveranlagung: Was wird geprüft?
Was eigentlich eine E-Tax ist und wie es dazu kommt, hat TAXina bereits früher erklärt.
Formelle Aspekte gilt es vorab zu prüfen.
Grundsätzlich ist der (ausgefüllten!) Steuererklärung eine handelsrechtskonforme Jahresrechnung nach Art. 957 OR ff. beizulegen. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Liegenschaftenbuchhaltung dieses Erfordernis erfüllt.
Was sagt das Gesetz zur Mitwirkungspflicht?
Zur Beantwortung schauen wir zuerst einmal ins Gesetz. Einerseits ins DBG….
Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG
«[…] juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen der Steuerperiode […]»
Art. 125 Abs. 3 DBG
«Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. […]»
…und andererseits ins OR:
Art. 958 Abs. 1 OR
«Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.»
Mitwirkungspflichten erfüllt? Was wir sonst noch wissen müssen
Weiter schauen wir uns den Zweck des Unternehmens im Handelsregister an. Aus Datenschutzgründen kann ich diesen natürlich nicht 1:1 wiedergeben, aber sinngemäss steht da:
«Halten und Verwalten von Immobilien sowie Handel mit solchen, Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland».
Die Gesellschaft könnte also durchaus auch andere Einnahmequellen haben. Speziell war in diesem Fall, dass es sich um eine ausserkantonale Gesellschaft handelte, die im Kanton nur sekundär steuerpflichtig war. Trotzdem wohnten alle Aktionäre im Kanton. Vielleicht eine Überlegung zur Verwirrung der Steuerbehörden?
Die alles entscheidende Frage
Schliesslich stellte sich die Frage, die alles entscheidet:
Ist eine Liegenschaftenbuchhaltung geeignet zur Einsprache-Erhebung auf eine Ermessensveranlagung?
Die Antwort findet sich – wie meistens – im Gesetz. Vermischt mit ein wenig Auslegung natürlich:
Art. 132 Abs. 3 DBG
«Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.»
Überspitzt formuliert stellt sich somit die Frage, ob eine Liegenschaftenbuchhaltung, die nur eine (Gewerbe-)Liegenschaft betrifft, die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung aufzeigen konnte.
Prüfung von Beweismitteln
Eine Gesellschaft wird nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist damit nicht einverstanden und erhebt Einsprache. Üblicherweise werden in diesem Moment sämtliche Mitwirkungspflichten nachgeholt.
In vorliegenden Fall fehlt jedoch die Jahresrechnung. Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt? Basis bildet die folgende Frage:
Zeigt eine Liegenschaftenbuchhaltung die offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung?
Beweismittel: Was spricht dafür?
- Es handelte sich (vermutungsweise) um eine ordentliche Liegenschaftenbuchhaltung.
- Der Vertreter (der Anwalt) schrieb ein nettes Begleitschreiben und offerierte weitere Beweismittel auf Anfrage. (Leider erhielten wir nie eine ordentliche Jahresrechnung, trotz nettem Nachfragen.)
- Für die weiteren Liegenschaften im Eigentum der Immo AG wurde pauschel «+ CHF 10’000» hinzugefügt.
Beweismittel: Was spricht dagegen?
- Es lag keine handelsrechtskonforme Jahresrechnung vor, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zeigte.
- Gemäss Zweck im Handelsregister waren weitere Einnahmequellen möglich. Die Vollständigkeit der Zahlen war somit nicht klar.
- Die Immo AG war nachweislich Eigentümerin von weiteren Liegenschaften, für die keine Liegenschaftenbuchhaltung oder sonstiges Zahlenmaterial eingereicht wurde.
- Die Liegenschaftenbuchhaltung zeigte lediglich die Situation betreffend eine Liegenschaft. Sie zeigte kein vollständiges Bild.
- Der Vertreter (und Aktionär) der Immo AG war Anwalt und sollte ein gewisses Rechtsverständnis haben.
Wie würden Sie entscheiden?
Sie fragen sich, wieso ich als Steuerberaterin Geschichten während meiner Zeit bei der Steuerverwaltung erzähle? Für den Lerneffekt. Zur Sensibilisierung. Um zu sagen: Passen Sie auf, wenn Sie dieses oder jenes tun, endet es möglicherweise so und so.
Heute bin ich als Steuerberaterin tätig und meine KundInnen profitieren auch von meinen Erfahrungen als Steuerkommissärin.
Mittlerweile bin ich vier Jahre weg von der Steuerverwaltung. In der Privatwirtschaft funktioniert vieles anders. Aber meine Treue zum Steuerrecht ist natürlich geblieben. Mittlerweile versuche ich einfach, das Ermessen zugunsten meiner Kunden zu treffen. 😉
Beurteilung und Entscheidung: Nichteintreten auf die Einsprache
Aufgrund der Gesamtumstände habe ich damals einen Nichteintretensentscheid gefällt.
Schwierig an der Situation war, sich nicht zu sehr zu nerven:
Der Vertreter war ein Anwalt, kein Steuerexperte. Er hat sich nicht professionell im Steuerrecht bewegt. Und trotzdem ist er Jurist und sollte imstande sein, ein Gesetz zu lesen und sich entsprechend zu verhalten. wenn dasteht, er muss der Steuererklärung eine handelsrechtskonforme Jahresrechnung einreichen, dann sollte er wissen, was zu tun ist.
Okay. Ja, er war schon ein (viel) älteres Semester. Er war freundlich. Er hielt sich an gewisse Regeln.
Und wissen Sie was? Er war einfach verdammt nervig. Jahr für Jahr. Unbelehrbar. Solche Personen können weder aktuell noch in Zukunft auf Goodwill seitens der Steuerverwaltung hoffen. Ist es das wert?
Tipp
Wer selber nicht kann, sucht sich (professionelle) Unterstützung. Sehen Sie es als Investition in ein gutes Verhältnis mit den Steuerbehörden an. Zahlt sich aus, garantiert.
Die Einsprache wurde also abgelehnt. Doch ich habe es gespürt, was mir blühen wird. Alo habe ich gut begründet. Sehr gut. Denn ein paar Wochen später kam – nicht ganz überraschend – der Rekurs ins Haus geflattert. Da durfte ich noch mehr dazu schreiben.
Und wissen Sie, wie es geendet hat?
Die Steuerrekurskommission hat uns Recht gegeben.
Ende der Geschichte.
Take-away
Eine Liegenschaftsbuchhaltung alleine reicht nicht aus, um einer E-Tax aus dem Weg zu gehen. Die Mitwirkungspflichten von Steuerpflichten sind umfassend und wer sich widersetzt, muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen.
Holen Sie sich professionelle Unterstützung für Ihre Steuerangelegenheiten.
NATÜRLICH darf man sich und/oder seine Firma regelmässig nach Ermessen einschätzen lassen und Bussen bezahlen. Das ist jedermanns und jederfraus Recht. Aber wenn man sich hinterher anders entscheidet, muss man liefern, nicht lafern. 😉
Tipp
Bei Steuerangelegenheiten, Diskussionen mit Steuerbehörden, Steuerverfahren und insbesondere Rechtsmittelverfahren lohnt sich eine Steuerexpertin bzw. ein Steuerexperte. Geben sie Fachpersonen den Vorzug vor Anwälten ohne einschlägige Praxiserfahrung!

