Heute schauen wir uns ein relativ neues Instrument in der Steuerlandschaft Schweiz an: die Patentbox. Worum handelt es sich und wer kann davon profitieren?
Die Patentbox in der Schweiz: Ursprung und Blick zurück
Auf den 1. Januar 2020 ist vieles passiert in der Steuerlandschaft Schweiz. Weil die OECD und die EU immer fester gegen die Schweizer Steuerregimes wetterten und die Schweiz zunehmend in die Bredouille gelangte, musste gehandelt werden: Die zuvor rege genutzten, vielerorts beliebten und für die Schweiz durchaus sehr interessanten Domizil-, Verwaltungs- und Holdinggesellschaften mussten verschwinden.
Doch die Angst war gross: Was passiert mit den Gesellschaften, denen man diese Goodies wegnimmt – verlassen sie die Schweiz dann? Schlaue Köpfe überlegten und recherchierten und entschieden dann, international anerkannte und wettbewerbsfähige Instrumente in der Schweiz einzuführen.
Auf den 1. Januar 2020 ist eine weitere Unternehmenssteuerreform in Kraft getreten (STAF: Steuerreform und AHV-Finanzierung).
Mitgebracht hat sie allerlei spannende Werkzeuge, wovon wir uns heute eines genauer anschauen:
Die Patentbox
Was versteckt sich dahinter, was hat sie so drauf, wer kann davon profitieren und – lohnt es sich?
Die Patentbox: Grundidee
Die Patentbox bildet einen steuerlichen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung in der Schweiz.

Sehr cool finde ich, dass das Steuerinstrument der Patentbox nicht nur Grossfirmen offensteht, sondern auch für KMU, die ein Patent besitzen.
Wobei: Auch ein Unternehmen, dass im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation tätig ist und noch kein Patent angemeldet hat, sollte sich frühzeitig Gedanken dazu machen. Denn womöglich liegt eine patentierbare Erfindung (bald) vor?
Für die Patent-Anmeldung empfehle ich euch den Beizug eines spezialisierten Patentanwaltes. Er weiss, wie die Anmeldung ausschauen soll und welche Unterlagen das eidgenössiche Patentamt benötigt.
Weil dieses Steuerinstrument die bis und mit 2019 akzeptierten «Steuerregimes» ersetzen, welche es nur auf kantonaler Ebene gab, gibt es die Patentbox auch «nur» für die Staats- und Gemeindesteuern.
Die direkte Bundessteuer von 8.5% ist jedoch vollständig geschuldet. Das ist also analog der Handhabung der ausgedienten Steuerregimes.
Häufig wird in den Kantonen auch vorausgesetzt, dass die Gesellschaft nicht von einer Steuererleichterung profitiert. (ist ja auch logisch, wenn wir uns die Berechnung anschauen. Denn hier geht es um die Freistellung von Gewinn – find ich ja ganz toll!)
Voraussetzungen zur Geltendmachung der Patentbox
Schauen wir uns mal den Kanton Zürich an. (Nein, nicht weil ich Zürich einfach toll finde, sondern weil ihre Regelung sehr attraktiv ist im Vergleich zu vielen anderen Kantonen. Deshalb gehe ich davon aus, dass hier auch die meisten Anträge auf die Patentbox kommen (werden).
Wie ihr bestimmt schon alle wisst, bin ich als kleine Steuer-Professorin ein Fan von Gesetzesartikeln. Da steht einfach viel Schlaues drin. Also, meistens jedenfalls…
Hier lautet der Gesetzesartikel:
§ 64 b Abs. 1 StG ZH
Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
Nach TAXina-Art zusammengefasst heisst das: Der Gewinn aus einem Patent wird nur teilweise besteuert. Oder anders herum: Ein Teil des Gewinns aus einem Patent wird freigestellt. Das bedeutet folglich: Ohne Patent geht es nicht. (Darum heisst es ja auch Patentbox, klar soweit? 😉)
Ist aber auch ganz schön schwierig, bei den vielen Begriffen und dem Ineinandergreifen von verschiedenen Gesetzen und Begriffen den Überblick zu behalten…
Fangen wir mal von vorne an und stellen uns eine wichtige Frage: Was ist ein Patent? Und wieso steht da «und vergleichbare Rechte»?
Schauen wir uns das mal an:
Als Patent qualifizieren tun erstmal folgende:
- Patente nach dem europäischen Patentübereinkommen
- Patente nach dem Schweizer Patentgesetz
- entsprechende ausländische Patente
Und was bedeutet «vergleichbar»?
Menno…. Das ist sooooo kompliziert….! Darum gilt es, hier den Kopf klar zu halten.
«Vergleichbar» mit einem Patent ist dann zum Beispiel Software. Diese kann zwar in der Schweiz nicht patentiert werden, aber im Ausland ist das möglich.
Habt ihr also ein ausländisches Schutzrecht für eure Software, überlegt euch, die Patentbox in der Schweiz zu prüfen.
Aaaaaber die Frage, was denn ein Patent ist, haben wir ja noch immer nicht geklärt…?
Exkurs: Was ist ein Patent?
«Ein Patent ist ein Schutzrecht für eine technische Erfindung. Es erlaubt Ihnen, anderen während bis zu 20 Jahren zu verbieten, Ihre Erfindung gewerblich zu nutzen.» meint dazu das Institut für geistiges Eigentum.
Im Gesetz wird das natürlich geregelt, aber das finde ich jetzt nicht so verständlich. Und schliesslich geht es bei der Patentbox um ein Patent, da wäre es schon gut zu wissen, was denn die Basis bildet, nicht?
Die Antwort im Schweizer Patentgesetz möchte ich euch aber nicht vorenthalten, lest selbst:
Art. 1 Abs. 1 und 2 Patentgesetz
Ein Patent ist eine neue gewerblich anwendbare Erfindung. Wenn es sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, handelt es sich um eine nicht patentierbare Erfindung.
Aber das Schweizer Institut für geistiges Eigentum hat eine wirklich tolle Website mit vielen Informationen (www. Ige.ch), wo ich über den Begriff der Patentierbarkeit gestolpert bin. Das finde ich dann viel hilfreicher.
Damit wissen wir schon mal, dass die Grundlage der Patentbox ein Patent ist, welches nur für eine Erfindung beansprucht werden kann. Und folgendes weiss ich dank des IGE auch:
Eine Erfindung kann ein Produkt oder ein Verfahren (oder beides) betreffen.

Eine Erfindung muss drei Voraussetzungen erfüllen, um patentiert werden zu können:
- Die Erfindung ist neu. (d.h. sie ist nicht Stand der Technik)
- Die Erfindung ist erfinderisch. (d.h. sie darf für einen Fachmann nicht naheliegend sein)
- Die Erfindung ist gewerblich anwendbar. (d.h. insbesondere, sie muss wiederholbar sein)
Sobald also ein Patent vorhanden ist und der Umsatz entsprechend «ansehnlich», sollte man meiner Meinung nach die Patentbox prüfen. Doch Achtung: Eine Prüfung ist kostenintensiv und beträgt schnell einmal mehrere tausend Franken!
Als allerersten Prüfungsschritt empfiehlt sich somit die Eruierung des maximal erreichbaren Nutzens, den eine spezialisierter Steuerberater bzw. eine spezialisierte Steuerberaterin erstellen kann.
Und wie funktioniert die Patentbox?
Der Patentboxengewinn wird mit Hilfe einer «Spartenrechnung» ermittelt, wofür sämtliche Umsätze und Aufwendungen in Bezug auf das Patent bzw. Produkte und/oder Dienstleistungen, die ein Patent beinhalten, vom restlichen Gewinn eines Unternehmens getrennt werden. Diese Vorgehensweise (siehe unten, Variante 2) dürfte gegenüber der direkten Berechnung des Patentgewinns (siehe unten, Variante 1) überwiegen.
Der Gewinn aus der Patentbox wird je nach Kanton bei den Staats- und Gemeindesteuern zu mindestens 10% besteuert (bzw. zu 90% freigestellt).
Die Formel zur Berechnung des steuerbaren Gewinns aus der Patentbox zeigt sich wie folgt:
( Reingewinn aus Patenten × Nexusquotient ) × (100% – kantonale Freistellung)
Berechnung der Steuerermässigung
Ausgehend von der Formel oben, die ja irgendwie noch zu verstehen ist (zumindest, bevor wir uns den Nexus anschauen), müssen wir den Reingewinn aus dem Patent bzw. aus den Patenten berechnen.
Dazu gibt es grob gesagt zwei Varianten (vgl. Art. 3 Abs. 1 Patentbox-Verordnung).
Variante 1: Reingewinn aus dem Produkt bekannt
Kann der Reingewinn für Produkte und/oder Dienstleistungen, welche ein Patent beinhalten, berechnet werden, wird von diesem ausgegangen. Das schaut dann etwa so aus:
| Reingewinn aus dem Produkt | CHF 10’000 |
| ./. 6% der dem Produkt zugewiesenen Kosten | – CHF 600 |
| ./. Markenentgelt (z.B. 1%) | – CHF 100 |
| = Zwischenergebnis | CHF 9’300 |
Variante 2: Reingewinn aus dem Produkt nicht bekannt
Häufiger anzutreffen dürfte der zweite Fall sein. Hier gehen wir vom gesamten steuerbaren Reingewinn der Unternehmung aus und hauen den Steueraufwand oben drauf. Die Rechnung schaut dann etwa so aus:
| Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung | CHF 150’000 |
| ./. Finanzerfolg | – CHF 5’000 |
| /. Beteiligungserfolg | – CHF 0 |
| ./. Liegenschaftenerfolg | – CHF 10’000 |
| ./. Erfolg, der auf ein nicht qualifizierendes Produkt entfällt | – CHF 28’300 |
| = Zwischenergebnis | CHF 106’700 |
Für beide Varianten gilt weiter:
Das Zwischenergebnis wird dann mit dem Nexusquotienten multipliziert. Das Resultat aus dieser Rechnung ist der Betrag, der von den Staats- und Gemeindesteuern je nach Gesetz zwischen 40 und 90% freigestellt wird. Cool, nicht wahr? Aber wahnsinnig kompliziert….
Was ist der Nexusquotient?
«Nexus» ist lateinisch und bedeutet Verbindung oder Zusammenhang. In Bezug auf die Patentbox zeigt der Nexusquotient vereinfacht gesagt das Verhältnis vom «qualifizierenden» Forschungs- und Entwicklungs-Aufwand zum gesamten F&E-Aufwand auf. Letzterer beinhaltet auch F&E im Ausland, F&E von Konzerngesellschaften, Aufwand für den Erwerb. Er wird anhand der Formel von Art. 5 Abs. 1 der Patentbox-Verordnung berechnet.
Boxen-Eintritt: Ein kleines grosses Problem
Bei der erstmaligen Geltendmachung der Privilegien der Patentbox gibt es da eine kleine Eintrittshürde. Diese schauen wir uns dann beim nächsten Blog-Post an, welcher sich um den Eintritt in die Schweizer Patentbox dreht. 😉
