Schon bevor in der Schweiz das Steuerplanungsinstrument der Patentbox gesetzlich vorgesehen wurde, kam es zu Erfindungen. Diese Erfindungen wurden teilweise in der Freizeit (also privat) entwickelt und später in die selbst beherrschte Gesellschaft eingebracht, wobei der Gesellschafter für seine Auslagen entschädigt wurde. Nur: Handelt es sich um einen Haufen Schrott oder eine werthaltige Erfindung? Wie nimmt die Steuerverwaltung die Bewertung einer unbekannte Maschine vor?
Der Satz, der mir bis heute im Kopf hängen bleibt
Wenn ich mich so zurückerinnere, war bereits der Start ein Happening:
«Ja, wissen Sie, das ist eine Maschine, die produziert aus dem Nichts Strom! Unglaublich, nicht wahr? Ich glaube es ja selbst nicht.»
Mit diesen Worten startete eine steuerliche Buchprüfung, die ich als Steuerkommissärin vor Jahren in den Räumlichkeiten eines Treuhänders zwecks Beurteilung und Bewertung eben jener Maschine vornahm. Während dieser Treuhänder mir gegenüber noch ein paar Ausführungen ergänzte, fragte ich mich insgeheim, warum er solch einen Kunden überhaupt vertreten möchte, wenn er weder von der Idee noch vom ganzen Business in geringster Weise überzeugt ist.
Hmmmm.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ich (leider) noch keine Treuhand-Erfahrung stellte mir diese Fragen. Mittlerweile habe ich mehrere Jahre in Treuhandunternehmen gearbeitet und weiss es natürlich besser. 😉
Warum eine steuerliche Buchprüfung angesagt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der wichtigste ist – wie könnte es anders sein – die Massgeblichkeit. Eine inaktive Gesellschaft mit kaum mehr Geld auf dem Konto und wenigen Franken Spesen lohnen die Mühe nicht.
Für diese Buchprüfung war eine umfassendere Prüfung angesagt, weil einer der Aktionäre eine «Entwicklungsmaschine» aus seinem Privatvermögen in die Gesellschaft einbrachte. Steuerlich handelte es sich demnach um eine Privateinlage. Und für Privateinlagen gilt das «dealing at arm’s length»-Prinzip, oder auch Marktwertprinzip.
Wie wird der Marktwert bestimmt?
Bei gehandelten «Standard»-Gütern – von Autos über Lebensmittel bis Möbel – kann man einfach Preise vergleichen: Buchhalterisch handelt es sich um Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen.
Nur:
Welcher Wert wird einem Aktivum ohne beobachtbaren Marktpreis zugewiesen? Selbst ein gebrauchtes Auto kann von einem Fachmann relativ einfach mit der entsprechenden Bewertungsmethode bewertet werde, denn es gibt dafür einen Markt. Doch was tun mit einem «Gut», dass auf den ersten Blick (noch) keinen Absatzmarkt hat?
Für mich stellte sich vorab die Frage: Worum handelt es sich hier???
Da es sich aber nicht einfach um einen Gegenstand mit einem (einfach) zu bestimmenden Marktwert handelte, schaute die Steuerkommissärin genauer hin. Deshalb die Buchprüfung. Um Fragen zu stellen, Dokumente zu prüfen, zu hinterfragen.
Und so kam es zur speziellen «Einführung» in meine Prüfungshandlungen vor Ort durch ebendiesen Treuhänder:
«Sie, das ist eine Maschine, die soll aus dem Nichts Strom produzieren! Ja, das glauben Sie doch selbst nicht!»
Da dachte ich mir so:
Ähm, nein, wirklich nicht… Und wie Sie wissen (sollten), wurde diese Erfindung bzw. der Prototyp für eine halbe Million Schweizer Franken in die Gesellschaft eingebracht… Es wäre schon sinnvoll, wenn diese Maschine diesen Wert in etwa den Wert hätte…
Entgegnet habe ich ihm natürlich lediglich: «Na, schauen wir uns das mal an.»
Privateinlage steuerlich beurteilen: eine Frage der Bewertung
Mir stellte sich also die Frage, ob die Privateinlage marktgerecht entschädigt wurde.
Ich prüfte die Unterlagen, welche aus Fotos, Beschreibungen und Anleitungen bestanden, die allesamt vom Erfinder erstellt und zur Vefügung gestellt wurden. Aus einem Fragezeichen wurde mehrere, bis ich einsah, dass ich hier nicht weiterkam und «klaren Blick von aussen» brauchte.

Schliesslich verabschiedete ich mich mit mehr Fragen als Antworten ab ins Büro.
Steuerlich relevante Frage stellen und beantworten
Wie viel wert ist ein Haufen Metall und Plastik, der Strom produzieren soll? Wie soll man das (zumindest für Steuerzwecke) bewerten? Und genau dies war die richtige Frage, auch wenn ich mir die Frage damals nicht gänzlich selbst beantworten konnte.
Der gesunde Menschenverstand meldete sich ja schon rasch und schrie mir entgegen, was mir bereits der Treuhänder bei unserem Erstkontakt zu dieser Gesellschaft erklärte. Doch wie begründen?
Aber tatsächlich kann man eine Erfindung in der Schweiz und überall auf der Welt als Patent anmelden. DAS wäre ein gutes Indiz gewesen, dass es sich um eine ernstzunehmende Angelegenheit handelte.
Nur leider…
Nada…
Es ist also ein Haufen Metall und Plastik, der vielleicht gar nichts wert hatte. Oder vielleicht doch?
Was also tut die Steuerkommissärin? Bewertung von Privateinlagen ohne Marktwert
Wie das Bundesgericht immer wieder betont: Es zählt die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Die steuerliche Beurteilung hängt deshalb weniger vom physikalischen Vorgang ab als von wirtschaftlichen Faktoren: Die Erfindung ist werthaltig, wenn sie auch entsprechende Erträge generiert. Und da wir uns in der Welt der Buchhaltung befinden, müss(t)en diese Erträge auch verbucht werden.
Aus diesem Grund konnte ich also 1, 2, 3 Jahre «abwarten und Tee trinken»: Mit der Zeit würde sich herauskristallisieren, ob die Werthaltigkeit gegeben war. (Spoiler: War sie nicht.)
War es das jetzt? Resultierte aus der Bewertung eine Null? Folgen daraus auch keine Steuern oder wie jetzt?
Als nach einigen Jahren klar war, dass es sich wohl eher um einen Haufen Schrott als um eine nutzbringende Erfindung handelte, musste die steuerliche Behandlung der Privateinlage noch geklärt werden.
Auch das fand der Treuhänder (erinnern Sie sich?) nicht so toll und erhob prompt Einsprache gegen unsere Veranlagung. Bis heute verstehe ich nicht, wieso er das nachfolgende «kleine Detail» erst in Einspracheverfahren vorbrachte und nicht bereits während der steuerlichen Buchprüfung oder während der Jahre des Wartens…
Wie sich herausstellte, hat es diese «Stromerfindungsmaschine» niemals physisch in die Schweiz geschafft. Ihr Weg endete in der Buchhaltung der Schweizer AG.
Die Erfindung (oder nennen wir sie pragmatisch der Haufen Metall) stand beim Erfinder zu Hause – und zwar in Südeuropa. Dieses Detail wurde nur leider weder der Steuerverwaltung noch dem Handelsregister noch sonst einer öffentlichen Stelle mitgeteilt.
Als Steuerkommissärin ein niederschmetterndes Ergebnis, denn im Ausland konnten wir nichts «holen». Die Besteuerungskompetenz endet an unseren Landesgrenzen.
Hätte ich das mal eher gewusst, hätte ich den Aufwand nicht betrieben.
Danke, lieber Treuhänder, da hattest du mehr Glück als Verstand. (Das hoffe ich, denn während ich diese Zeilen nochmals durchgehe, kommt mir ein böser Gedanke: War das Ganze ein knallhart kalkuliertes Vorgehen? Aber weisst du was, ich habe dir sowieso nie getraut.)
Aus diesen Gründen gibt es übrigens den «Verhaltenskodex Steuern» für einen respektvollen Umgang miteinander.
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Kleines Fazit am Rande
In der heutigen Zeit der drohenden Stromknappheit wäre der Alchemist in dieser Story auch einer der reichsten Menschen der Welt. Und würde horrende Steuern zahlen. 😉
Auch lesenswert: Wie die Schweizer Patentbox funktioniert und Der Eintritt in die Schweizer Patentbox.
