Was ist eigentlich eine «E-Tax»?

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Im vorliegenden Artikel beschäftigen wir uns mit dem steuerrechtlichen Begriff der «E-Tax» bzw. der Ermessensveranlagung.

Definition und Herkunft

Hallo, ich bin TAXina®, ich erkläre euch heute den Begriff der E-Tax.
Hallo, ich bin TAXina®!

E-Tax ist ein Begriff in der Umgangssprache. Und wie praktisch alles was «TAX» im Namen hat, hat es was mit Steuern zu tun. Darum heisse ich ja auch TAXina: Ich bin die kleine Steuer-Professorin. Und ich erkläre dir heute ein bisschen was zur E-Tax.

Also: Der Begriff entspringt der Umgangssprache bei der Steuerverwaltung. Es bedeutet ganz einfach Ermessensveranlagung und was das ist, schauen wir uns jetzt genauer an.

Wesen und Existenzberechtigung einer E-Tax

Fast jeder kennt den Spruch: «Man muss nichts, ausser sterben und Steuern zahlen.» Nun ja, wie gut oder schlecht der Spruch ist, sei mal dahingestellt. Aber dass man so einige Pflichten hat, wenn es ums Thema Steuern geht, ist klar:

Exkurs: Wenn man das DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) als PDF öffnet und dort den Suchbegriff «Pflicht» eingibt, erscheint er ganze 282 Mal! Hättest du das gedacht? Na gut, Überschriften und so mitgezählt…

Also, ich bin alle Suchergebnisse mal durchgegangen. Es geht da um Pflichten wie:

  • die Steuerpflicht
  • Verpflichtungen in der Buchhaltung (hier nicht interessant)
  • Unterstützungspflichten (hier auch nicht interessant)
  • Pflichtwandelanleihen (cooles Wort!)
  • Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung (hier nicht interessant)
  • Prüfpflicht betreffend Ablieferung des Bundesanteils (hier nicht interessant)
  • Amtspflichten (hier wirds langsam interessant)
  • Geheimhaltungspflicht für Personen in Ausübung ihres Amtes (allg. interessant)
  • Auskunfts- und Mitteilungspflicht
  • Verfahrenspflichten (ab. Art. 123 DBG – hier wirds interessant!)
  • Mitwirkungspflichten (Art. 126 DBG, Art. 157 – ganz wichtig hier!)
  • Bescheinigungspflicht Dritter
  • Auskunftspflicht Dritter
  • Meldepflicht Dritter
  • Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 132 DBG – ganz wichtig hier!)
  • pflichtgemässes Verhalten (Art. 144 DBG)
  • Inventarpflicht
  • Zahlungspflichtige

Phu… Es ist eine ganz schön lange Liste geworden! Langsam verstehe ich, wieso es Leute gibt, die einfach keine Lust auf Steuern haben. Pflichten, nichts als Pflichten! Phu!

Langsam denke ich, ich hab ein richtig tolles Thema gewählt, um es euch hier näher zu bringen.

E-Tax oder: Ermessensveranlagung oder: Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen

Nachdem ich euch ganz viele Wörter mit dem Bestandteil «pflicht» aufgeführt (oder an den Kopf geknallt) habe, könnt ihr euch langsam den Tanzbereich ausmalen, um den es hier geht:

Art. 130 Abs. 2 DBG
«Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.» 

Eine E-Tax oder eben ganz ausgeschrieben eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wird also dann vorgenommen, wenn der oder die Steuerpflichtige seine Pflichten nicht erfüllt hat. Ursache ist somit ein Unterlassen der Mitwirkungspflichten.

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Ermessensveranlagung heisst nicht alles ignorieren, sondern bestmöglich einschätzen. Bild: Pixabay.

Wie kommt es zu einer E-Tax?

Aus dem Gesetzeswortlaut kann geschlossen werden, dass es von Seiten der Steuerbehörden einige Anstrengung erfordert, bis eine Ermessensveranlagung vorgenommen wird:

  1. Schritt: Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung läuft ab. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die allgemeine Einreichefrist handelt oder um eine verlängerte Frist.
  2. Schritt: Die Steuerverwaltung schickt ein Erinnerungsschreiben.
  3. Schritt: Sollte trotz Erinnerung innert erstreckter Frist noch keine Steuererklärung eingegangen sein, wird der oder die säumige Steuerpflichtige gemahnt.

«Einfach so» passiert da gar nichts. Wenn es zu einer Ermessensveranlagung kommt, hat man doch schon ein paar Sachen ignoriert. Ob man da keine Lust dazu hatte, knallhart kalkuliert oder wissentlich vergessen hat, spielt keine Rolle.

Wer seinen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kassiert zwangsläufig eine E-Tax.

Interessiert an ein paar Stories? Meine Chefin hat schon vieles rund ums Thema E-Tax erlebt:

Von Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren und anderen Ärgernissen

Der beliebteste Briefkasten der Schweiz? Die Sache mit der Zustellung

Wie werden die Faktoren bei einer E-Tax festgesetzt?

Um ehrlich zu sein: Ich selber verfüge leider nicht über Insiderwissen. Wissen tun das auch nur die Steuerkommissäre, die das selbst bewerkstelligen. Öffentlich zugänglich sind nur die gesetzlichen Angaben. Aber was ich weiss: Es hat einige Rechtsmittelverfahren deswegen gegeben hat. Einfach machen was man will kann man vor allem bei einer Steuerbehörde nicht.

Es gibt aber, soweit ich informiert bin, einige Anhaltspunkte. Bei einem Unternehmen können das etwa sein:

  • Vorjahreszahlen
  • Branchenkennzahlen
  • Erfahrungswerte

Gemäss meiner Chefin ist bzw. war das immer ein wenig wie im Blindflug. Schliesslich können Steuerkommissäre trotz anderslautender Gerüchte nicht hellsehen.

Was tun, wenn man mit der Ermessensveranlagung nicht einverstanden ist?

Eigentlich selbsterklärend, dass man mit einer Ermessensveranlagung in der Regel nicht einverstanden ist. Aber: Es gibt tatsächlich Empfänger von E-Taxen, die das so hinnehmen. Hab ich von meiner Chefin mitbekommen. Da werden Unternehmen Jahr für Jahr nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt und sie wehren sich nicht.

Da frage ich mich ja schon: Ist deren effektiver Gewinn einfach tiefer als eingeschätzt wurde – oder führen die erst gar keine Buchhaltung?

Ich weiss nicht was ich schlimmer finden soll: Ersteres lässt ja trotzdem Raum für ein Nachsteuerverfahren, sobald die Steuerverwaltung ein Indiz erhält. Und bei Letzterem kann ich nur den Kopf schütteln und knall mir die Pfote vor den Kopf. Autsch auf beide Seiten!

Aber zurück zur Frage: Was tun, wenn man nicht einverstanden ist mit der Ermessensveranlagung?

Dafür gehen wir einen Schritt zurück. Was ist die Ausgangslage?

Im Normalfall wird die Steuererklärung fristgerecht eingereicht. Darauf folgt:

Art. 130 Abs. 1 DBG 
«Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.»

Genau hier entsteht das Problem als Ursache für die E-Tax:

Steuerverwaltung muss veranlagen

Steuererklärung fehlt

Faktoren werden nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt

E-Tax erfolgt inkl. Rechtsmittelbelehrung

Ist man nicht einverstanden, kann man Einsprache erheben. Allerdings sind die Eintretensvoraussetzungen höher als bei einer normalen Steuerveranlagung:

Art. 132 Abs. 3 DBG
«Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.»

Klingt simpel, die Überraschung liegt aber im Detail: Für eine Einsprache drehen wir die Box von oben quasi um und fangen hinten an:

Steuerpflichtige ist mit Veranlagung nicht einverstanden

Einsprache erheben auf auf Ermessensveranlagung

Steuererklärung muss nachgereicht werden (meistens)*

allfällige Korrektur der E-Tax

*Wir haken hier gleich ein, denn ja, in 99% der Einsprachen auf eine Ermessensveranlagung reicht tatsächlich nur die nachträgliche Vornahme sämtlicher Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen für eine rechtsgültige Einsprache. D.h. sie muss die Steuererklärung mit allen Beilagen (v.a. der handelsrechtskonformen Jahresrechnung) einreichen, denn nur so gelingt es ihr zweifelsfrei, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Und das muss der oder die Steuerpflichtige auch noch innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen erledigen.

Ende gut, alles gut?

Nein nicht ganz, denn es kommt noch was dazu. Die Ermessensveranlagung fliegt den Betroffenen nicht allein ins Haus:

Busse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten

Zugegeben, ich stelle mir das irgendwo zwischen sehr cool und beängstigend vor: Wird die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht, schreitet die Steuerverwaltung zur E-Tax. Das ist aber noch nicht alles, denn mit der Ermessensveranlagung stellt die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige ja nur gleich mit denjenigen, die eine Steuererklärung eingereicht haben.

Da die Steuerpflichtigen aber einer Verfahrens- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind und sich folglich nicht an die Spielregeln (bzw. das Gesetz) gehalten haben, werden sie gebüsst. Die rechtliche Grundlage liest sich schaurig-gruselig wie folgt:

Art. 174 DBG
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu
10 000 Franken

Eine Busse von CHF 1’000 ist schon ziemlich hoch, finde ich. Ich habe mir jedoch sagen lassen, dass dies Ausnahmefälle betrifft.

Die Höhe der Busse ist in einem Bussenkatalog festgelegt, siehe z.B. hier unter Ziffer 3.1.3 für den Kanton Thurgau und hier unter Ziff. 3 für den Kanton St. Gallen.

E-Tax kassiert?

Ganz nach Murphy’s Gesetz («Anything that can go wrong will go wrong.») ist es keine Schande, wenn Ihr Unternehmen ermessensweise veranlagt wurde. Wichtig ist nun Folgendes:

  1. Behalten Sie einen kühlen Kopf.
  2. Analysieren Sie die Situation: Können Sie das Problem innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen selber lösen oder benötigen Sie professionelle Unterstützung?
  3. Holen Sie sich bei Bedarf schnellstmöglich Hilfe.

Keine Lust auf Steuererklärung? TAXina hat einen Artikel verfasst, wann es sich lohnt, einen Steuerberater mit seiner Steuererklärung zu beauftragen.

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