Im vorliegenden Artikel beschäftigen wir uns mit dem Begriff der Zustellung sowie dem rechtsgenüglichen Zustellnachweis. Beide Begriffe erhalten vor allem im Bereich der Ermessensveranlagung zentrale Bedeutung.
Einbettung der Thematik und Relevanz (auch bekannt als Einleitung)

Nach meinem letzten Artikel zum Thema «Was ist eigentlich eine E-Tax?» bereitete meine Chefin ihre Lieblingsstory zu diesem Thema vor. Dabei hatten wir jedoch ein Problem festgestellt: So spannend die Geschichte auch war, befasste sie sich zu wenig mit einem wichtigen Punkt: Der Problematik bzw. der Voraussetzung der Zustellung.
Ruckzuck habe ich also diese Erklärung des steuerrechtlichen Begriffs der Zustellung erarbeitet. Somit müsst ihr euch noch ein wenig gedulden bis zum Krimi. 😉
Ursprung und Relevanz der Zustellung
Ursprung des Begriffs
Der Zeitpunkt der Zustellung spielt eine massgebliche Rolle und hat es auch in zahlreiche Gerichtsurteile geschafft. Von Bedeutung sind auch die Anforderungen an den rechtsgenüglichen Zustellnachweis. Aber wieso? Dies kommt nicht von ungefähr:
Der Begriff der Zustellung findet sich in Art. 132 DBG: Das Datum der Zustellung ist deshalb so wichtig, weil ab diesem Zeitpunkt die Rechtsmittelfrist anfängt zu laufen.
Art. 132 Abs. 1 DBG
«Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.»
Weil mit der Veranlagungsverfügung grundsätzlich auch die allgemeine Steuerpflicht festgestellt wird, handelt es sich um eine steuerbildende bzw. steuererhöhende Tatsache. Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB haben die Steuerbehörden steuererhöhende Tatsachen, wie sie beim allgemeinen Vorliegen einer Steuerpflicht besteht, nachzuweisen.
(Im Gegenzug werden steuermindernde Tatsachen durch die Steuerpflichtigen nachgewiesen. Also: Wer von einer Tatsache Rechte ableitet, muss sie beweisen.)
Art. 8 ZGB
«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»
Bedeutung für Steuerbehörden und für Steuerpflichtige
Wie will die Steuerverwaltung die Rechtsmässigkeit und Gültigkeit einer Ermessensveranlagung nachweisen? Sie muss deren Zustellung nachweisen.
Wie sieht es aber mit den Steuerpflichtigen aus? Ist für sie die Zustellung relevant? Ja, denn die Steuerpflichtigen können/dürfen nur innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung einer Steuerveranlagung Einsprache erheben. Wie sich diese 30 Tage berechnen, ist wiederum Aufgabe der Steuerpflichtigen, weshalb es schon nachvollziehbar ist, weshalb diese immer mal wieder auf die glorreiche Idee kommen, dass:
- sie die Steuerveranlagung nie erhalten haben, oder
- die Frist zur Unzeit endete, oder
- die Frist später als von der Steuerbehörde berechnet aufhört, sodass sie länger Zeit haben für eine Einsprache.
Fazit: Es geht also um verschiedene Sichtweisen und Beweise dazu.
Zeitpunkt der Zustellung
Im Allgemeinen
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Zustellung als dann erfolgt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.
Was ist also mit dem «Machtbereich» gemeint?
Eine Steuerveranlagung ist (wie sämtliche Verwaltungsakte) eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige, einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung.
Das bedeutet: Es ist irrelevant, ob die Steuerpflichtige auch tatsächlich Kenntnis von der Steuerveranlagung genommen hat. Schliesslich kann es nicht der Steuerverwaltung angelastet werden, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin einer Sendung einen Brief erhält wovon man annehmen muss, dass es wichtig ist und man den dann in die Tonne knallt.

Als zugestellt gilt die Verfügung oder der Entscheid, wenn das Schreiben dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt wurde oder in dessen Herrschaftsbereich gelangt: Dies passiert durch Übergabe an «Postempfangsberechtigte» (sorry, habe kein einfacheres Wort dafür gefunden) oder Einwurf in den Briefkasten des Adressaten.
Der «rechtsgenügliche» Zustellnachweis
Eines gleich vorneweg: Einmal gelesen bin ich absoluter Fan dieses Wortes: rechtsgenüglich. Klingt ein bisschen wie vergnüglich, ist aber ein richtiges Juristen-Deutsch. Wer käme sonst auf solch eine Wortschöpfung?
Wie oben bereits ausgeführt, gab und gibt es immer wieder findige Schlauberger, die dann einfach behaupten, die Post nicht erhalten zu haben. Bei einigen Sendungen ist dies ein grosses Problem, weshalb es die Zustellung via Einschreiben gibt. Da wir aber alle nicht von Luft und Liebe leben, sondern Geld benötigen, wurde als kostengünstigere Alternative A-Post-Plus erfunden:
Der Unterschied zwischen Einschreiben und A-Post Plus ist die aktive Signatur der empfangenden Partei bei Erhalt einer eingeschriebenen Sendung. Bei der Sendung via A-Post Plus wird die Zustellung in den Briefkasten durch den oder die Post-Mitarbeitende bestätigt.
Bei beiden Varianten gleich ist hingegen, dass bei beiden Übermittlungsformen die Sendung via Track & Trace vom Absender bis zum Empfänger online nachverfolgt werden kann – und zwar vom Sender wie vom Empfänger, denn der Barcode ist auch auf dem Kuvert aufgeklebt.
Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung wird schweizweit eine Plattform erarbeitet, welche es erlaubt, die Kommunikation im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ganz online abzuwickeln. Wann dies soweit sein wird, ist allerdings noch unklar.
30 Tage Frist: Tage zählen, aber wann beginnen?
Dass Herr und Frau Schweizer auf ihre Steuerveranlagung Einsprache erheben können, wissen sie. Und wenn nicht, steht es jeweils in der Rechtsmittelbelehrung prominent in Zahlen. Auf 30 zählen kann jedes Kind. Aber im Gegensatz zu visuell sichtbaren Objekten wie Finger oder Bäume wird es mit Tagen schwieriger: Wann ist Tag 1?
Wie immer beginnen wir mit einem Blick ins Gesetz und widmen uns im Anschluss einem einfachen Beispiel.
Art. 133 Abs. 1 DBG
«Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben 195 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.»
Phu, das ist ganz schön harter Tobak! Zum Glück habt ihr ja mich, die euch diesen Gesetzestext «übersetzt».

Beginnen wir mit «Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage.»
Wann beginnt die Frist zu laufen? Dafür müssen wir wissen, was «Eröffnung» bedeutet und wann dieser Tag ist: Eine Eröffnung ist die Mitteilung und entspricht der Zustellung der Veranlagung oder des Entscheides bei der Steuerpflichtigen.
Beispiel 1:
Die Zarathustra AG mit Sitz in Wil SG wurde 2022 reorganisiert. Deshalb wurde die Steuererklärung 2021 vergleichsweise spät im Dezember 2022 eingereicht. Im April 2023 erkundigt sich die Gruppenleitung nach dem aktuellen Stand. Die Gesellschaft muss eingestehen, dass die Steuerveranlagung bereits am 31.03.2023 (Eingangsstempel)eingegangen ist, jedoch der zuständigen Person in der Gruppenleitung nicht weitergeleitet wurde.
Wann beginnt die Frist zu laufen und wann endet sie?
Wie gesagt, wir benutzen ein einfaches Beispiel. Hier wurde sogar ein Eingangsstempel benutzt (ein Hoch darauf!), sodass wir ziemlich sicher davon ausgehen können, dass die Veranlagung am 31.03.2023 zugestellt worden ist. Dann beginnen wir mit Tagen zählen:
- Tag 0 = Zustellung = 31.03.2023
- Tag 1 = 01.04.2023
- Tag 2 = 02.04.2023
- usw.
- Tag 30 = 30.04.2023 = Sonntag
- letzter Tag der Frist => Montag 01.05.2023
Okay, gaaaanz so einfach ist das Beispiel schon wieder nicht, aber sehr praxistauglich. Gemäss Gesetzestext verschiebt sich ein Ende der Frist auf den nächsten Werktag, d.h. Montag 01.05.2023.
Übrigens: Wäre die Gesellschaft z.B. im Kanton Thurgau ansässig, wäre der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag und die Frist würde sich um einen weiteren Tag auf Dienstag 02.05.2023 verschieben. 😉
Beispiel 2:
Die Mephisto AG mit Sitz in Wil SG wurde Mitte 2022 reorganisiert und viele Angestellte wurden entlassen. Dabei ging nicht nur viel Knowhow verloren, sondern auch das Formular für die Steuererklärung 2021. Die Mahnschreiben wurden zwar abgelegt, aber da die Finanzabteilung neu im Ausland angesiedelt ist, kamen die Mahnschreiben gleichzeitig mit der Ermessensveranlagung am 13.01.2023 am Firmensitz in Berlin an. Der Eingangsstempel der Schweizer Gesellschaft datiert vom 10.01.2023. Auf dem Couvert befindet sich der Hinweis «A-Post-Plus» sowie ein Barcode, mit dessen Hilfe das Zustelldatum vom 10.01.2023 in Erfahrung zu bringen wäre.
Wann beginnt die Frist zu laufen und wann endet sie?
Wie wir gelernt haben, gilt bei einer Sendung via A-Post-Plus die Zustellung in den Briefkasten als Zustellnachweis. Der Eingangsstempel ist hier ein guter Hinweis und in diesem Fall stimmt er sogar mit der Sendungsverfolgung für A-Post-Plus überein:
- Tag 0 = Zustellung = 10.01.2023
- Tag 1 = 11.01.2023
- usw.
- Tag 30 = 09.02.2023 = Donnerstag
Der letzte Tag der Frist ist Donnerstag, 09.02.2023.
Gut zu wissen: Die Regel und Ausnahmen
Zusammenfassung: Als Regel gilt die ordentliche und rechtsgenügliche Zustellung
In der Regel gilt ein Brief vom Steueramt als zugestellt, wenn er durch den oder die Postgestellte/n in den Briefkasten eingeworfen hat. Um das Datum nachweisen zu können, benutzen viele Steuerbehörden die Option «A-Post-Plus»: Dabei bestätigen die Angestellten der Post, dass die Sendung im Briefkasten zugestellt wurde. Sowohl Sender wie auch Empfänger können sämtliche Stationen mit Hilfe des Barcodes online nachverfolgen.
Und die berühmte Ausnahme von der Regel
Eine fehlerhafte Postzustellung ist grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern nur in jenen Fällen anzunehmen, in denen sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. BGer vom 14.01.2012, 2C_570/2011 E. 4.3). Das bedingt:
- Die Ausführungen der steuerpflichtigen Person sind nachvollziehbar und wahrscheinlich.
- Der gute Glauben der steuerpflichtigen Person ist zu vermuten.
- Einschränkung durch das Prinzip von Treu und Glauben: Das bedeutet, der Empfänger und/oder die Empfängerin hat alles Zumutbare zu veranlassen, um zum Beispiel das ihr nicht bekannte Zustelldatum in Erfahrung zu bringen. D.h. sie muss bei einer A-Post-Plus-Sendung selber online nachschauen, wann der Brief zugestellt wurde.
Alles klar? Oder doch nicht?
Solltet ihr euch in einer solchen Situation befinden, kann ich euch meine Chefin als Unterstützung wärmstens empfehlen. Sie wird euch das nächste Mal eine Geschichte erzählen, bei welcher es um eine E-Tax, die ordnungsgemässe Zustellung und Fristen geht. Seid gespannt!
Sollten in der Zwischenzeit Fragen aufgetaucht sein oder habt ihr Input für einen weiteren steuertechnischen Fachbegriff, schreibt mir gerne.
