Die Spaltung als Form der Umstrukturierung kann ein geeignetes Mittel für eine Steuerersparnis – insbesondere im Bereich der Nachfolgeplanung – sein. Richtig geplant und umgesetzt natürlich.

Heute beschäftigen wir uns mit einem tollen Thema:
Es geht um Umstrukturierungen.
Genauer gesagt geht es nur um eine. Aber eine, die gerne unterschätzt wird und es deshalb manchmal in sich hat.
Der Teufel liegt halt eben im Detail, gell?
Einsatzbereich / Anwendungsfall einer Spaltung
Die steuerlichen Konsequenzen einer Spaltung zu verstehen, ist nicht mehr schwierig, wenn man den Hintergrund versteht. Schauen wir sie uns ein Beispiel an:
Ein Geschwisterpaar übernahm vor Jahren einen obsterarbeitenden Betrieb. verarbeiten Äpfel und Birnen zu Säften und weiteren Zwischenprodukten. Weil sich die Geschwister bei strukturellen Entscheidungen uneinig sind, entschliessen sie sich, getrennte Wege zu gehen. Geraldine übernimmt die Äpfelverarbeitung, Gustav steht mehr auf Birnen und sorgt für deren Weiterverarbeitung.
Die zivil- und handelsrechtliche Umgestaltung nennt sich Spaltung.
Grundlagen einer Spaltung
Die rechtliche Grundlage findet ihr…. TROMMELWIRBEL…. Tadadada….. im Spaltungsgesetz. Äh Quatsch, nur halb richtig: Im «Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung», kurz Fusionsgesetz oder auch FusG.
In Art. 29 von diesem Gesetz steht dann nämlich, dass es grundsätzlich zwei Arten von Spaltungen gibt:
- Die Aufspaltung, wenn nämlich aus einer Gesellschaft zwei neue werden.
- Die Abspaltung, wenn die Gesellschaft einen Teil ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt.
Was manchmal ein bisschen überlesen wird, ist jeweils der zweite Satz bei der Aufzählung. Denn Vermögen wird aufgeteilt, klar. Aber es gibt da nebst dem Vermögen auch die Schulden, also die Passiven. Die bisher Beteiligten erhalten im Zuge der Abspaltung entweder Beteiligungsrechte an zwei neuen Gesellschaften (Aufspaltung) oder Beteiligungsrechte an der abgespalteten Gesellschaft.
Und wie soll das bitte gehen? Indem man eben (Eigen-)Kapital mitgibt…!
Wenn man das nicht will, gibt es noch die Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG: Hier wird «nur» Vermögen übertragen und zwar auf eine (zuvor) neugegründete oder eine bestehende Schwestergesellschaft. (Aber eben, da wurde das Kapital einfach zuvor einbezahlt….)
Wichtig zu wissen: steuerliche Anforderungen für eine steuerneutrale Spaltung
Teil 1: Basics
Der «Umstrukturierungs-Artikel» im DBG ist Artikel 61. Er regelt grundsätzliche Erfordernisse an Umstrukturierungen, damit sie steuerneutral abgewickelt werden können:
- das/die Unternehmen bleiben in der Schweiz weiterhin steuerpflichtig
- die Steuerwerte werden übernommen
Dazu gibt’s noch zwei zusätzliche Erfordernisse für die Spaltung:
- es werden ein oder mehrere Betriebe übertragen
- nach der Spaltung führen sämtliche Gesellschaften einen Betrieb weiter
Teil 2: Spaltung im Besonderen
Das Steuerrecht kennt «einen ganzen Haufen» von Kreisschreiben. Das allertollste ist das Kreisschreiben Nr. 5a der ESTV. Dieses erwähnt nämlich, dass eine Spaltung zivilrechtlich auf viele verschiedene Varianten vollzogen werden kann.
ABER:
Das Kreisschreiben erwähnt explizit und an prominenter Stelle die Aktiven und Verbindlichkeiten, was ich ganz toll finde. Denn ja, das ist matchentscheidend.
Es steht zwar auch im Fusionsgesetz, aber man kann da schon mal den Überblick verlieren, wenn man in dieser Angelegenheit nicht so bewandert ist. Aber im Kreisschreiben steht es explizit. Mehrmals. (Gälled Sie Herr I.)
DENN:
Mal ernsthaft… Wie wollt ihr eine oder sogar zwei neue Gesellschaften gründen, so ohne Kapital? Und das ist THE TRICK:
Nicht nur an Steuern denken. Eine Spaltung macht steuerrechtlich vielleicht Sinn, aber man muss sich schon überlegen, ob das auch zivilrechtlich Sinn macht:
Eine neue Gesellschaft zu gründen bedingt (meistens) Cash, damit das Eigenkapital liberiert wird. Dieses Cash kann ich natürlich von der bestehenden Gesellschaft nehmen und übertragen. In diesem Fall muss ich ja zwingend auch passivseitig was übertragen, dann habe ich gleich die Verbindlichkeiten mit dabei.
Aber eben:
Zivilrechtlich muss ich für eine Spaltung ein bisschen Zeit einplanen: Neue Gesellschaft gründen (Bar- oder Sacheinlagegründung, ev. bestehende Gesellschaft vorhanden), Beschluss fassen, Vermögenswerte übertragen (ev. Vermögensübertragung), Bilanz oder Zwischenbilanz erstellen und prüfen lassen, Dokumente fürs Handelsregister erstellen und einreichen.
Die gesamte Umsetzung kann man bei meiner Chefin beauftragen: vom Handels- über das Zivilrecht bis zur steuerrechtlichen Beurteilung gibt’s alles aus einer Hand.
Nachfolge planen? Überlegungen zum Kaufpreis
Seine Nachfolge zu planen ist nicht nur psychisch anspruchsvoll, auch die für sich passende Lösung aus dem grossen Angebot an Möglichkeiten zu wählen, ist herausfordernd.
Da wir uns hier «nur» die Spaltung als mögliches Instrument anschauen, ist mit Blick auf die Nachfolgeplanung jedoch folgende Frage wichtig:
share deal oder asset deal?
Die Antwort beeinflusst den Kaufpreis auf vielfältige Weise:
- Bewertung: Unternehmensbewertung vs. Verkehrswert der Aktiven
- Risiken für Käufer (z.B. latente Steuern und weitere) und Verkäufer (insbesondere indirekte Teilliquidation)
- Vertragsverhandlung, vertragliche Ausgestaltung
- zeitlicher Ablauf, Zeitpunkt der Umstrukturierung
- steuerfreier Kapitalgewinn bei share deal aus dem Privatvermögen
- usw.
Es lohnt sich, frühzeitig ein bisschen Zeit zu investieren und sich zu fragen, was man selber möchte und was ein allfälliger Käufer erwartet.
Es sind nicht nur die Steuern, die die Ausgestaltung beeinflussen. Aber ohne steuerliche Due Diligence tun sie schnell weh.
Immobilien und Spaltung? Achtung Steuerfolgen
Wenn sich Unternehmer und Unternehmerinnen mit dem Gedanken an eine mögliche Aufspaltung ihres Unternehmens befasen, geht es häufig um Immobilien: In der Vergangenheit lief der Betrieb 1A, die Gewinne wurden in die Betriebsliegenschaft gesteckt oder Renditeobjekte gekauft. Die Inhaberschaft freuts, wird doch der Gewinn vermehrt.
Den potenziellen Nachfolger freut es weniger: Die Gesellschaft wird hoch bewertet. Und überhaupt: Gerade Kapitalanlageliegenschaften möchte er schon gar nicht kaufen, die Betriebsliegenschaft kann er sich öfters leider auch nicht leisten…
Aus finanziellen Überlegungen wirft dann einer die Aufspaltung von Immobilienbestand und Betrieb in die Runde.
Das Problem: Die Spaltung fordert ein sogenanntes dreifaches Betriebserfordernis: Sowohl die bestehende wie auch die neu geschaffene Gesellschaft müssen einen Betrieb weiterführen und dann muss auch noch ein Betrieb überführt werden.
Eine einzelne Liegenschaft bildet aber grundsätzlich keinen Betrieb….
Die Folge? Die stillen Reserven auf der Liegenschaft werden besteuert… Autsch!
Die Steuerfolgen können drastisch sein, deshalb empfiehlt es sich hier, einen Steuerspezialisten beizuziehen.
Take away (in a nutshell)
- Keine Sperrfrist
- Für Nachfolgeplanung geeignetes Mittel
- 3faches Betriebserfordernis
- Abgrenzung zu Verkauf (Asset Deal)
- Übertragung Betrieb, nicht nur einzelne Aktiven
- Übertragung Kapital (Eigenkapital, auch Reserven möglich)
- Zeitkomponente für rechtliche Ausarbeitung
Habt ihr Fragen, die nicht beantwortet wurden? Dann meldet euch, ich freue mich!
