TAXina meets ChatGPT! Dabei blickt sie auf den juristischen Begriff der «reformatio in peius» und zeigt, welche Überraschung eine sogenannte «Verböserung» mit sich bringen kann. Dabei versucht sich TAXina auch beim Prompten bei ChatGPT.
Eine lateinische Rechtsmaxime
Die Welt des Rechts ist für viele von uns ein undurchsichtiges Terrain voller Fachbegriffe und komplexer Regelungen. Im Bereich des Steuerrechts bin ja ich hier dafür zuständig, euch ein paar dieser Begriffe näher zu bringen. Dieses Mal habe ich mir was Tolles ausgesucht!😉
Auch wenn im Steuerrecht aufgrund der internationalen Entwicklungen vermehrt englische Begriffe vorherrschen, gibt es diese «altehrwürdigen» lateinischen Begriffe wie etwa die «reformatio in peius». Das dahinter liegende Prinzip spielt eine entscheidende Rolle in der schweizerischen Justiz.
Doch was verbirgt sich hinter diesem sperrigen Ausdruck?
«Reformatio in peius» ist lateinisch und bedeutet so viel wie «Verschlechterung» oder «Verböserung».
Reformatio in Peius: Was ist das?
Grundsätzliches
Wenn eine steuerpflichtige Gesellschaft beispielsweise gegen eine Steuerveranlagung Einspache erhebt und Recht erhält, kann die Steuerbehörde nicht im Rahmen eines weiteren Rechtsmittelverfahrens versuchen, die Entscheidung zu verschlechtern.
Es gilt somit grundsätzlich das Verbot der «reformatio in peius». Zumindest im Schweizer Strafrecht, worauf sich ChatGPT höchstwahrscheinlich abstützt (und unser schönes Steuerrecht ein bisschen ignoriert).
Exkurs ins (Schweizer) Strafrecht
Das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO soll sicherstellen, dass eine verurteilte Person nicht aus Angst vor einer drohenden Schlechterstellung nicht gegen ein ergangenes Urteil vorgehen kann. (Dabei darf nicht vergessen werden, dass neue Tatsachen, die der unteren Instanz nicht bekannt waren, trotzdem zu einer Verschlechterung des Urteils führen können.)
Beispiel aus dem Strafrecht
Stellt euch vor, dass Annette wegen einer Straftat verurteilt wird. Sie legt gegen das Urteil Berufung ein. Die «reformatio in peius»-Regelung stellt sicher, dass das höhere Gericht nur das bestehende Urteil bestätigen kann und nicht strengere Strafen verhängen kann.
Die Rechtsprechung berücksichtigt daher dieses Prinzip, um die Rechte der Appellanten zu schützen und sicherzustellen, dass der Berufungsprozess nicht dazu führt, dass sie schlechter gestellt werden.
Die «reformatio in peius» dient also dem Schutz der appellierenden Partei vor einer ungerechtfertigten Verschlechterung ihrer Position. Dieses Prinzip fördert die Rechtssicherheit und stellt sicher, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu führen, dass eine Partei mehr verliert, als sie zu Beginn des Verfahrens riskiert hat.
Doch wie sieht es in unserer Welt des Steuerrechts aus?
Die «reformatio in peius» im Steuerrecht
Auskunft von ChatGPT
ChatGPT erklärt uns:
«Im Schweizer Steuerrecht bedeutet dies, dass eine Steuerbehörde eine bereits bestehende Veranlagung nicht ohne weiteres zuungunsten des Steuerpflichtigen ändern kann. Es gibt jedoch Ausnahmen und Fälle, in denen eine «reformatio in peius» zulässig sein kann. Zum Beispiel könnte dies der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen im ursprünglichen Verfahren Fehler unterlaufen sind und diese korrigiert werden müssen.»
Doch ist dies korrekt?
Ich bitte ChatGPT um ein Beispiel, bei welchem eine «reformatio in peius» erlaubt ist.
«Ein Beispiel könnte sein, dass ein Steuerpflichtiger gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt und dabei angibt, dass bestimmte steuerlich relevante Tatsachen nicht vollständig berücksichtigt wurden. Die Steuerbehörde prüft den Einspruch erneut und stellt fest, dass die tatsächlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen tatsächlich höher sind als ursprünglich angenommen. In einem solchen Fall kann eine Verschlechterung der steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen zulässig sein, da er selbst das Rechtsmittel eingelegt hat und eine erneute Prüfung angefordert hat.»
Ist diese Antwort korrekt? Ja. Ist sie hilfreich? Nicht wirklich. Wahrscheinlich sind die Stärken von ChatGPT einfach (noch) woanders.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass «es ratsam [ist], sich in spezifischen Fällen an einen Steuerexperten oder Anwalt zu wenden, um genaue Informationen zu erhalten.» Mit dieser Aussage bin ich sehr zufrieden. 😊

TAXina erklärts

Auch wenn ich nicht gänzlich zufrieden bin mit der Aussage und Hilfe von ChatGPT, war die «Zusammenarbeit» ziemlich cool. Es hat mich unterstützt und mir gute Vorschläge für die Überschrift geliefert.
Auch hier gilt:
Immer überlegen, wie wir eine solche Technologie einsetzen, dann kommt’s gut!
Den Inhalt der Aussage von ChatGPT vergleichen wir mal mit der aktuellen Rechtsprechung (BGer vom 26.07.2023, 9C_245/2023, E. 4 ff.). Darin wird natürlich – ganz zu meiner Freude – auf die gesetzlichen Grundlagen verwiesen:
Art. 134 Abs. 2 DBG
«Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.»
Art. 135 Abs. 1 DBG
«Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.»
Nicht nur im Einspracheverfahren, sondern auch später im Beschwerdeverfahren verläuft es gleich, denn die Steuerrekurskommission hat die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde (Art. 142 Abs. 4 DBG) und kann namentlich die Veranlagung nach Anhören des Steuerpflichtigen auch zu dessen Nachteil abändern (Art. 143 Abs. 1 DBG).
Crazy, nicht?
Somit nützt es auch bei einem allfälligen Beschwerdeverfahren nichts, wenn man mit einer Verschlechterung der ursprünglichen Veranlagung rechnet und die Beschwerde zurückzieht. Die entsprechende Behörde bzw. das entsprechende Gericht müssenn dem Rückzug der Beschwerde nicht zwingend Folge leisten.
Auf Stufe des Beschwerdeverfahrens genügt es übrigens nicht mehr, dass die Veranlagung «bloss unrichtig» ist. Für eine Verschlechterung muss die Veranlagung offensichtlich mit den anwendbaren Bestimmungen unvereinbar sein und die Korrektur muss von erheblicher Bedeutung sein bzw. sich geradezu aufdrängen (BGE 144 IV 136, E. 7.1; BGer vom 31. August 2004, 2A.286/2004, E. 2.1).
Phu, nochmals Glück gehabt, dass eine Verschlechterung im Rechtsmittelverfahren – zumindest ab Stufe Beschwerde/Rekurs – nicht mehr ganz so einfach vorzunehmen ist!
Take away
- Wird im Steuerverfahren ein Rechtsmittel ergriffen, darf die Steuerbehörde grundsätzlich den gesamten Sachverhalt nochmals prüfen.
- Eine Verschlechterung der ursprünglichen Steuerveranlagung ist möglich, wenn
- die steuerpflichtige Person/Gesellschaft das Rechtsmittel selbst eingelegt hat und
- eine erneute Prüfung angefordert hat und
- die Veranlagung unrichtig war.
Hast du einen Vorschlag für einen steuerrechtlichen Fachbegriff, den ich beim nächsten Mal erklären soll? Dann melde dich.
