Nullveranlagung: null Steuern – null Risiko?

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Im vorliegenden Artikel beschäftigen wir uns mit dem steuerrechtlichen Begriff der «Nullveranlagung». Was zweifellos erstrebenswert scheint, hat so seine Tücken im Detail.

Bevor wir uns jedoch direkt dem Begriff der «Nullveranlagung» und den konkreten Folgen widmen, schauen wir uns zuerst einmal Grundlegendes an. Dann verstehen wir später die Tücken dieser speziellen Steuerveranlagung besser.

Von Anfang an: Was ist eine Steuerveranlagung?

Jährlich zu Beginn des Jahres erhalten Steuerpflichtige das meist ungeliebte Kuvert mit den Steuererklärungsunterlagen. Bei Unternehmen wird die Steuererklärung in der Regel bei Vorliegen des definitiven Jahresabschlusses ausgefüllt. Zusammen mit weiteren Belegen (z.B. Lohnausweise, Kontokorrentauszüge) wird die Steuererklärung der zuständigen Steuerverwaltung eingereicht.

Dann beginnt das grosse Warten, bis die Steuerverwaltung die eigene Steuererklärung bearbeitet. Vielleicht kommt ein Brief, eine sogenannte Steuerauflage, worin die Steuerverwaltung weitergehende Informationen einfordert. Grundsätzlich hat die Steuerverwaltung im Steuerveranlagungsverfahren umfassende Kompetenzen und kann und darf sämtliche Positionen einer Jahresrechnung bzw. einer Steuererklärung prüfen. Würde sie wahrscheinlich auch gerne, wenn es keinen Zeitdruck gäbe.

Ein Steuerverfahren bzw. das Steuerveranlagungsverfahren, wie wir das hier anschauen, wird regelmässig durch die Steuererklärung gestartet und endet mit der Steuerveranlagung bzw. Steuerverfügung. Darin wird der Steuerpflichtigen (also meistens der GmbH oder AG) ihre steuerbaren Faktoren mitgeteilt. Steuerbare Faktoren bei einer juristischen Person, wie es eine GmbH und AG sind, haben zwei steuerbare Faktoren: der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital.

Grundsätzlich wird der Gewinn und das (Eigen-)Kapital von der Jahresrechnung übernommen. Allerdings können aus verschiedenen Gründen steuerliche Korrekturen vorgenommen werden.

Erfahrungsgemäss freuen sich Unternehmen mehr, wenn sie weniger Steuern bezahlen müssen. Das Beste wäre natürlich, wenn da «null» stehen würde.

Was ist eine Nullveranlagung?

Grundsätzlich erfreuen sich also Steuerpflichtige, wenn auf der Steuerveranlagung eine «null» (oder mehrere) stehen. Wenn also der steuerbare Gewinn «null» ist, erhält die steuerpflichtige Gesellschaft entsprechend eine Nullveranlagung. So weit, so gut.

Zu einer «Nullveranlagung» kann es z.B. kommen, wenn das Unternehmen wegen schlechten Geschäftsgangs einen Verlust eingefahren hat.

Steuerrechtsbegriffe erklärt: Was ist eine Nullveranlagung?
Ist eine Nullveranlagung gleichbedeutend mit «null Steuern»? Bild: Pixabay.

Eine «Nullveranlagung» bedeutet jedoch nur, dass die Gesellschaft keine Steuern oder eine sogenannte Mindeststeuer bezahlen muss. Es bedeutet hingegen nicht, dass die Steuerveranlagung gemäss eingereichter Steuererklärung vorgenommen worden ist.

Es kann trotzdem zu einer steuerlichen Korrektur gekommen sein. Bleibt der steuerbare Gewinn trotz Aufrechnung bei null, erhält die Gesellschaft die Nullveranlagung.

Das Besondere an der Nullveranlagung: Die «Nebenwirkungen»

Bei Erhalt einer solchen «Nullveranlagung mit Korrekturen» spalten sich die Gemüter:

  1. Zufriedenheit: Die Steuerfaktoren betragen null, folglich ist die Steuerschuld aufs Minimum reduziert.
  2. Widerwillen: Der natürliche Impuls beim Empfang einer Steuerveranlagung mit Korrekturen widerspricht einer Korrektur. Man möchte dagegen vorgehen. Dies tut man natürlich, indem man eine Einsprache verfass und einreicht.

An dieser Stelle kommt die Spezialität der «Nullveranlagung» zum Tragen: Die Gesellschaft bzw. deren Vertreter möchten gegen die steuerliche Korrektur vorgehen. Die Einsprache richtet sich hingegen gegen die steuerlichen Faktoren, denn diese allein erwachsen in Rechtskraft.

Möchte die Gesellschaft gegen die Aufrechnungen vorgehen, kann sie dies im Spezialfall der Nullveranlagung nicht, denn:

Bei einer sog. Nullveranlagung fehlt regelmässig ein Rechtsschutzinteresse, welches nur vorliegt, wenn der zu klärende Sachverhalt unmittelbare Rechtswirkungen auf andere Steuern entfaltet
und die Klärung keinen Aufschub duldet.

BGer vom 29.12.2022, 2C_1000/2021, E. 2.2

Und was heisst das jetzt?

Auf gut deutsch:

Eine Gesellschaft kann gegen die Nullveranlagung zwar Einsprache erheben, auf diese wird aber meistens nicht eingetreten: Denn ob die Einsprache behandelt wird oder nicht, ändert nichts an den angefochtenen Steuerfaktoren. Diese sind sowieso schon bei «null». Die Gesellschaft zahlt also schon vor der Einsprache keine Steuern (bzw. eben nur die genannten Mindeststeuern).

Es macht also für die steuerpflichtige Gesellschaft in der betroffenen Steuerperiode keinen Unterschied, ob steuerliche Korrekturen erfolgt sind oder nicht.

Die Konsequenzen einer «Nullveranlagung»: nicht zwingend null Steuern

Mit einer «Nullveranlagung» stellt die Steuerverwaltung mit, dass kein steuerbarer Gewinn bzw. kein steuerbares Kapital vorliegt.

Falls und soweit ein Verlust ausgewiesen wird, wird dieser nicht rechtskräftig festgesetzt. Dasselbe gilt für verrechenbare Vorjahresverluste. Das führt natürlich zu einer gewissen Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen.

Die Steuerbehörden dürfen die Höhe der verrechenbaren Vorjahresverluste tatsächlich in der Steuerperiode überprüfen, in welcher sie zu Anwendung gelangen (d.h. in dem Jahr, in welchem ein Gewinn ausgewiesen wird und ein verrechenbarer Verlust vorliegt).

Das Risiko beim Erhalt einer «Nullveranlagung» liegt also darin, in Zukunft die korrekte Berücksichtigung der verrechenbaren Vorjahresverluste zu überprüfen.

Benötigen Sie Hilfe? Zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen.

1 Gedanke zu „Nullveranlagung: null Steuern – null Risiko?“

  1. Guten Tag Frau Jacomet,

    habe gerade Ihren Artikel gelesen, da ich von einer Nullveranlagung betroffen bin. Es müsste aber doch die Korrektur zumindest auf der Veranlagung bemerkt/vermerkt sein. Richtig?

    Freundliche Grüsse
    Stephan Lehni

    Es macht also für die steuerpflichtige Gesellschaft in der betroffenen Steuerperiode keinen Unterschied, ob steuerliche Korrekturen erfolgt sind oder nicht.

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