Eintritt in die Schweizer Patentbox: grosse Steuerersparnis möglich – mit ein wenig Initialkosten

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Letztes Mal haben wir uns die Patentbox angeschaut, Chancen und Nutzen und wer davon profitiert. Heute gibt’s Teil II: den Eintritt in die Patentbox. Denn was viel verspricht, kostet zu Beginn ein wenig Zeit, Geld und Nerven.

Eintritt in die Schweizer Patentbox: eine besondere Herausforderung

Bei der erstmaligen Geltendmachung der Privilegien der Patentbox gibt es da eine nicht zu unterschätzende Eintrittshürde:

Ziel der Patentbox ist es, die Nettogewinne über die Zeit aus Forschung und Entwicklung (F&E), welche zu Patenten und entsprechenden Erträgen führt, ermässigt zu besteuern.

Solche Gewinne kommen aber nicht aus dem Nichts: Oft wird nicht nur über Stunden, sondern Tage, Wochen oder sogar Jahre getüftelt, getestet, probiert – frustriert nach neuen Ideen und Inspirationen gesucht – bis es zu einer tollen Erfindung und dann zum Patent kommt.

Nicht umsonst sagte schon Thomas Edison: «Ich habe nicht versagt. Ich habe nur 10’000 Wege gefunden, die nicht funktionieren.» 😉

Hinzurechnung des bisherigen Forschungs- und Entwicklungsaufwands

Das Steueramt interessiert die ganze Arbeit einer innovativen Entwicklung leider nicht die Bohne, wenn es um die Inanspruchnahme der Patentbox geht:

Sicht des Steueramts: Was gewesen ist

Das kantonale Steueramt wird sich auf den Standpunkt stellen, dass der Aufwand (in Form von sogenanntem «Forschungs- und Entwicklungsaufwand») für die Erwirkung des Patents bereits in früheren Jahren steuerwirksam berücksichtigt worden ist und die Steuern somit geringer ausfielen.

Sicht des Steueramts: Was sein wird

Innerhalb der Patentbox wird nun der Gewinn aus Patenten teilweise steuerlich freigestellt und die Steuern fallen im Endeffekt ebenfalls geringer aus.

Über die Zeit betrachtet würde daraus eine doppelte Steuerersparnis resultieren. Das möchte der Fiskus klarerweise nicht und nimmt eine «Gegenkorrektur» vor.

Alles klar oder einfach nur «HÄÄÄÄÄ»? 😉

Eintritt in die Patentbox: Das kostet es

Diese «Korrektur» für die spätere Freistellung des Gewinns aus Patenten ist wie folgt formuliert:

Art. 7 Abs. 1 Patentbox-Verordnung
«Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung nach Artikel 24b Absatz 3 StHG wird der in den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. [ ]»


Für diese «Hinzurechnung» gibt es verschiedene Lösungsansätze in den Kantonen.

Und wisst ihr was… gerade was unter diesem ominösen «Forschungs- und Entwicklungsaufwand» genau fällt, da konnte ich mir nix drunter vorstellen. Wie geht es euch dabei?

Was fällt unter den Forschungs- und Entwicklungsaufwand?

Was macht ein Forscher?

Wie entwickelt man eine Erfindung?

Wie schaut so eine Entstehungsgeschifchte eines Patents aus?

Diese Fragen sind grundlegend für die Beurteilung des Boxeneintritts!

Wie funktioniert der Eintritt in die Patentbox? Bild: Pixabay.

Schauen wir uns also Max an: Max ist Erfinder. Er zeichnet Pläne, schraubt Metallteile in einer Werkstatt aneinander und das Ganze tut er während der Arbeitszeit und erhält dafür einen Lohn.

Diese Tätigkeiten führen zu Aufwand, welcher der Buchhaltung belastet wird und steuermindernd berücksichtigt werden.
Welche Aufwendungen könnten daraus konkret entstehen? (Die Liste ist nicht abschliessend, will’s nur gesagt haben….)

  • Personalkosten: Max arbeitet an der Erfindung während seiner Arbeitszeit, wofür er einen Lohn erhält.
  • Die Firma kauft für ihn Metallteile und Schrauben, die er verarbeitet. Dies tut er in einer Werkstatt mit Maschinen und Werkzeug. Er benötigt dafür Strom für die Maschinen und das Licht und vielleicht Wasser. Daraus folgen:
    • Investitionsgüter (bzw. die Abschreibungen darauf)
    • Materialkosten (Hilfsmaterial)
    • Roh- und Betriebsstoffe
    • Finanzierungsaufwand (Maschinen, Werkstatt, etc.)
    • usw.

Once again: Was fällt unter den Forschungs- und Entwicklungsaufwand? Es kommt auf den Einzelfall an

Und hier hört mein Fach-Latein auf bzw. fängt die grosse Unsicherheit an. Was im konkreten Anwendungsfall unter den Forschungs- und Entwicklungsaufwand fällt, kommt ganz auf die Unternehmung an. Da spricht man ja so schön von Einzelfallbetrachtung. 😉

Grundsätzlich einig ist man sich, glaube ich, dass Personalkosten meistens zumindest ein Teil davon sind.

Entlastungsbegrenzung

Ja, und dann gibt’s da noch eine Schranke zum Schluss. Damit die Kantone nicht zu viele Federn lassen müssen, gibt es eine sogenannte Entlastungsbegrenzung für die «Goodies» der Kantone. Diese beträgt 70%. Von einer höheren Entlastung können die Unternehmen nicht profitieren. (Und dann auch nur bei den Staats- und Gemeindesteuern, nicht vergessen! Die direkte Bundessteuer ist wie gehabt voll geschuldet.)

Art. 25b Abs. 1 StHG
«Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Absätze 1 und 2, 25a und 25abis darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.»

Umgekehrt bedeutet das, der Reingewinn gemäss Jahresrechnung ist bei den Staats- und Gemeindesteuern zu mind. 30% steuerbar. Je nach Kanton auch mehr.

Die Patentbox: eine Auswahl an gesetzliche Grundlagen & weiterführenden Informationen

Hallo, ich bin TAXina®, ich bin die Assistentin der GL.
Hallo, ich bin TAXina®, ich bin eine kleine Steuer-Professorin.

Wer sich gerne detaillierter mit der Patentbox beschäftigen möchte, findet hier «Lese-Futter»:

Und für eine weiterführende Beratung, ob die Patentbox für euch in Frage kommt, stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns, euch weiterhelfen zu können.

Take away

  • Kosten für den Eintritt in die Patentbox unbedingt mit zukünftigen Erträgen bzw. der maximal möglichen Steuerersparnis vergleichen (Hier hilft ein Budget bzw. eine Planrechnung.)
  • Nicht vergessen, meist stimmt es: Was nichts kostet, ist nichts (oder nicht viel…) wert. Und Kosten können vielseitig auftreten: Geld, Zeit, Nerven.

In a nutshell: Patentbox

  • Voraussetzung: Patente und vergleichbare Rechte
  • Mechanismus: Gewinne aus Patenten werden bei den Staats- und Gemeindesteuern nur teilweise besteuert bzw. bis zu 90% freigestellt
  • Anforderungen:
    • gültiges Patent bzw. vergleichbares Recht (z.B. Software)
    • ausführliche Dokumentation zum Nachweis fürs Steueramt
    • Hinzurechnung sämtlicher F&E-Kosten, welche zur Erwirkung des Patents geführt haben
    • aktive Geltendmachung durch die steuerpflichtige Gesellschaft
    • ausgefülltes STAF-Steuerformular
  • Zeitliches: vom Jahr der Gewährung des Patents bis zur Löschung

Fragen?

Dann lasst mich nicht im Ungewissen und teilt eure Fragen, Anregungen, Bedenken,… 😁

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