Das partiarische Darlehen als besondere Form der Finanzierung eines Unternehmens ist nicht nur für Investoren interessant. Je nach (vertraglicher) Ausgestaltung freuen sich auch die Steuerämter, wenn die daraus resultierende Gewinnbeteiligung eine beschränkte Steuerpflicht nach sich zieht. Was es dabei zu beachten gilt, hat TAXina aufgearbeitet.

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Heute schauen wir uns einen Begriff an, der zwar so nicht gerade Priorität oder Exklusivität im Schweizer Steuerrecht geniesst, aber der es schon in sich hat:
Das partiarische Darlehen. Wie immer gilt auch hier: Der Teufel liegt halt im Detail, gäll?
Was ist ein partiarisches Darlehen?
Begriffserklärung
Fangen wir beim Anfang an: Was ist ein partiarisches Darlehen?
Beim partiarischen Darlehen handelt es sich um ein besonderes Darlehen: Einerseits ist es langfristiger Natur und wird praktisch nur an Unternehmen verliehen, andererseits wird es nicht zwingend mit einem fixen Zinssatz versehen. Neben oder anstelle eines Zinses wird dem Darlehensgeber nämlich ein bestimmter Anteil vom Gewinn oder Umsatz zugesprochen (partiarisch = mit Gewinnbeteiligung).
Das partiarische Darlehen als Form des Mezzanine-Kapitals
Und wo kann diese Finanzierungsform eingegliedert werden?
Partiarische Darlehen sind eine Form von Mezzanine-Kapital und bilden somit eine Variante zur Unternehmensfinanzierung. «Mezzanine» bildet dabei eine Mischform zwischen Fremd- und Eigenkapital: Es bildet rechtlich Fremdkapital, lässt aber den Geldgeber auf dieselbe Weise profitieren, wie wenn er an der Unternehmung selber beteiligt wäre (Eigenkapital), und zwar gewinnabhängig.
Darlehensentschädigung
Während feste Zinsen bei einem «gewöhnlichen» Darlehen somit immer geschuldet sind, variiert das «Entgelt» für die Gewährung eines partiarischen Darlehens: Je höher der Gewinn beim Darlehensnehmer, desto höher die Darlehensentschädigung beim Darlehensgeber. Allerdings gilt auch das Verlustrisiko für den Darlehensgeber. Darüber hinaus ist die Entschädigung für ein partiarisches Darlehen so ähnlich wie eine Einmalentschädigung, es gibt also eine grössere Entschädigung, aber eben nur «zum Schluss», und nicht halb-/jährlich, wie wir das von anderen Darlehensformen kennen.
Vorteile und Nachteile
- + Flexibilität (Höhe der Zinsen, Laufzeit, Rückzahlungsvereinbarung etc.)
- + Attraktivität für Investoren, da höhere Rendite als viele alternative Investments
- – Kosten (Gewinnanteil muss weitergegeben werden, dessen Höhe ein normales Zinsniveau übersteigt)
Anwendungsbereich des partiarischen Darlehens
Das partiarische Darlehen ähnelt aufgrund seiner Beteiligungsstruktur der stillen Gesellschaft, hingegen sind Darlehensgebende und -nehmende nicht zu einer richtigen Gesellschaft verbunden.
Angetroffen werden partiarische Darlehen gerne im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf: Beim späteren Verkauf partizipiert der Darlehensgeber am Grundstückgewinn.
Steuerfolgen eines partiarischen Darlehens
Generelle Steuerfolgen
Das Unternehmen, welches ein partiarisches Darlehen aufnimmt und bei Gewinnerwirtschaftung entsprechend einen vom Gewinn abhängigen Zins bezahlt, kann diesen folglich als Zinsaufwand gewinnmindernd geltend machen.
Auf der anderen Seite hat der Darlehensgeber den erhaltenen Zins als Zinsertrag zu versteuern.
Da es sich beim Darlehen um eine Forderung und nicht eine Beteiligung handelt, ist es beim daraus resultierenden Ertrag auch Zinsertrag und keine Dividende.
Auch wenn gerade im Bereich der Immobiliengesellschaften partiarische Darlehen eine sehr beliebte Finanzierungsmöglichkeit bilden, erwächst daraus in den seltensten Fällen eine (beschränkte) Steuerpflicht für den Darlehensgeber.
AAAAAber Achtung:
Risiko der beschränkten Steuerpflicht
Ein Spezialfall bildet hingegen die konkrete Partizipation der Darlehensgeberin an Mietzinsen bzw. einem Verkaufspreis einer Liegenschaft, an welcher sie sich mit dem Darlehen indirekt beteiligt hat. Falls aus den konkreten Umständen ergeht, dass das Entgelt für die Gewährung eines Darlehens eigentlich eine direkte Partizipation an Liegenschaftenerträgen (Mietzinsen bzw. Verkaufspreis), prüft das Steueramt eine beschränkte Steuerpflicht.
Im jüngst vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es um den Zusammenschluss einer einfachen Gesellschaft, dessen Gesellschaftervertrag eine Gewinnbeteiligung an einem Grundstück in einem anderen Kanton vorsah:
«Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung mit der Eigentümerin des Grundstücks gestützt auf Art. 72 Abs. 1 lit. c StG/SG (Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte in Bezug auf Grundstücke im Kanton) im Kanton St. Gallen beschränkt steuerpflichtig sei.»
BGer vom 26.07.2023, 9C_10/2023, E. 5.3
Aufgrund der konkreten vertraglichen Ausgestaltung einer einfachen Gesellschaft konnte eine dingliche Berechtigung am Grundstück abgeleitet werden. Und wie wir ja wissen: Liegenschaften werden an ihrem Belegenheitsort besteuert.
Oupsiii, das fand dann der andere Kanton nicht so lustig, aber das Bundesgericht konnte in diesem Fall wenigstens die Doppelbesteuerung beseitigen.
