Nachfolgeplanung zieht steuerliche Mega-Komplikationen nach sich

von am

Die Nachfolgeplanung eines KMU ist eine spannende Angelegenheit. Es zählt sich nicht aus, dabei die steuerliche Seite auszublenden, wie diese Geschichte eindrücklich aufzeigt.

Hintergrund zu dieser Story

Als ich vor einigen Jahren noch als Steuerkommissärin für juristische Personen tätig war, ereignete sich ein Steuerverfahren, welches mich heute noch nachdenklich stimmt. Aus dem Steuerverfahren wurde ein Rechtsmittelverfahren, welches bis vors Verwaltungsgericht gezogen wurde. Nächste Station wäre das Bundesgericht in Lausanne gewesen. Zum Glück kam es dazu nicht, denn die die steuerlichen Folgen wurden vorher schon entschieden!

Allgemeines zu Steuerverfahren

Zum besseren Verständnis möchte ich kurz einige grundlegende Punkte zu Steuerverfahren vorausschicken:

Ein Steuerverfahren bezeichnet im Grossen und Ganzen die Kommunikation zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreter(n) rund um die Bearbeitung der Steuererklärung. Es beinhaltet hauptsächlich die Prüfung der Steuererklärung inkl. Beilagen durch die Steuerverwaltung sowie allfällige Rückfragen im Rahmen einer Steuerauflage oder einer Buchprüfung vor Ort.

Rund um die Steuerauflage können bereits erste Missverständnisse entstehen: Zum Beispiel wird von Seiten der Steuerbehörden nicht klar geschrieben, welche Informationen und/oder Unterlagen noch eingereicht werden müssen und weshalb. Andererseits verstehen die Steuerpflichtigen bzw. deren Vertreter vielleicht ein Schreiben nur ungenügend. Häufig hilft bereits eine mündliche oder schriftliche Rückfrage. Wenn «annahmeweise» irgendwelche Unterlagen oder Informationen bereitgestellt werden, ist dies suboptimal.

Rechtsmittelverfahren in Steuerangelegenheiten

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Geschichte möchte ich kurz ein paar Worte zum Rechtsmittelverfahren ausführen.

Grundsätzlich gilt: Je eindeutiger ein Sachverhalt und die steuerrechtliche Beurteilung dazu sind, desto unwahrscheinlicher ist ein längeres Rechtsmittelverfahren. 

Klare Sachverhalte benötigen keine mehrstufigen Rechtsmittelverfahren, denn beide Seiten sind sich ja einig.

Schwierig und mühselig wird es dort, wo sich «links» und «rechts» nicht einig sind. Das kann in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt sein oder bei der steuerrechtlichen Beurteilung. Also den Konsequenzen.

Manchmal hängt das «Weiterziehen» natürlich auch von der Höhe des strittigen Steuerbetrags ab. Idealismus (oder blinde Wut) wären Gründe, Geld für eine professionelle Streitbeilegung in Steuersachen zu investieren, wenn es um eine Lappalie geht.

Um eine Lappalie ging es aber in diesem Fall ganz und gar nicht.

Das Steuerverfahren beginnt: Prüfung der Steuererklärung

Es handelte sich um die Steuererklärung eines kleinen Handwerkbetriebs. In der Bilanz wurde eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nicht mehr aufgeführt und ausgebucht. Diese Veränderung sieht man natürlich mit dem Vorjahresvergleich, der für für jede handelsrechtskonforme Jahresrechnung Pflicht ist.

Nun stellt sich die Frage: Was ist passiert? Wurde die Beteiligung vielleicht verkauft?

Es war eine genauere Abklärung angezeigt. Dies gestaltete sich einfacher als zunächst befürchtet. Wie Treuhänder und Unternehmer wissen, sind der Steuererklärung einer juristischen Person (GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) nebst der Jahresrechnung und den Lohnausweisen der Verwaltungsräte und der Geschäftsleitung auch die Kontokorrentkonti aller nahestehenden Personen beizulegen.

Was war also passiert?

Die Beteiligung wurde über das Kontokorrentkonto des (alleinigen) Aktionärs ausgebucht. Das war auf dem Kontokorrentauszug ersichtlich. Auf gut deutsch heisst das: Die Beteiligung wurde von den Aktiven der AG ins Vermögen des Aktionärs überführt.

Relevanz der Privatentnahme einer Beteiligung

Nun ist es auf den ersten Blick nichts Ungewöhnliches oder gar Verbotenes, Vermögenswerte wie etwa ein Auto oder eine Beteiligung von seiner Gesellschaft zu kaufen. Grundsätzlich darf man solche Gegenstände auch zu einem x-beliebigen Wert kaufen. Allerdings akzeptiert die Steuerverwaltung nur einen Wert für steuerliche Zwecke: den Marktwert bzw. Verkehrswert.

Was bedeutet Marktwert im Steuerrecht?

Das Steuerrecht sieht das Prinzip des Drittvergleichs vor oder etwas klarer den Fremdvergleichsgrundsatz (bzw. «dealing at arm’s length»): Das bedeutet, dass Privateinlagen und Privatentnahmen (steuerlich) denjenigen Wert haben, welchen der Vermögenswert beim Verkauf an eine «externe Drittperson» ebenfalls erzielen würde. Dies nennt man den Drittvergleichspreis.

Was ist eine Drittperson? Eine Drittperson definiert sich durch eine Armlänge Abstand («at arm’s length») zur betreffenden Unternehmung. Aktionäre bzw. Aktionärinnen, Geschäftsführung und Management als entscheidungsbefugter Personenkreis haben diese Armlänge Abstand eben nicht, weil sie mit ihrem Kopf und ihren Händen direkt Entscheidungen für die Gesellschaft tätigen können.

Steuerrechtlich geht es folglich darum, den gesetzten Kaufpreis für die Privatentnahme zu überprüfen. Dies gilt im Übrigen auch für eine Privateinlage: Lesen Sie dazu gerne meinen Beitrag zum Thema Privateinlage.

Alles hat eine Vorgeschichte, auch diese verkappte Nachfolgeplanung

Die Nachfolgeplanung beinhaltet nebst einer vertraglichen Übereinkunft auch die Berücksichtigung steuerlicher Aspekte.
Bild: Pixabay.

Der gut laufende Handwerksbetrieb funktionierte in der Form einer AG. Zu einem zeitlich passenden Zeitpunkt entschieden sich der Senior-Chef und sein Nachfolger, zusammen eine «Nachfolge-Gesellschaft» zu gründen.

Der Junior-Chef hielt bzw. finanzierte seine 50%-Beteiligung privat, beim Senior-Chef wanderte seine 50%-Aktien in die bereits bestehende Gesellschaft. Wenige Jahre später wurde dieses 50%-Aktienpaket aus der AG privat übernommen.

Hintergrund war wohl eine Art Nachfolgeplanung:

In der seit Langem bestehenden Gesellschaft war unter anderem die Geschäftsliegenschaft verbucht, welche einen relativ hohen Unternehmenswert zur Folge hatte. Weil sich der potenzielle Nachfolger wahrscheinlich die Übernahme der Liegenschaft finanziell nicht leisten konnte, wurde wohl eine Alternative zur Sicherstellung der Nachfolge gesucht.

Buchhalterisch ein Klacks, steuerlich ein Riesen-Tohuwabohu

Im späteren Verlauf erfuhr ich, dass es die extern beauftragte Buchhalterin war, die den Geschäftsführer (der eben in den nächsten paar Jahren in Pension gehen wollte) fragte, ob denn diese Beteiligung nicht privat sei.

Ja das sei so. Und in der Folge wurde die Beteiligung zum Nennwert umgebucht aufs Kontokorrentkonto des Aktionärs.

Es war schlicht eine einzige Buchung, welche durch eine Buchhalterin vorgenommen worden war.

Der Treuhänder, von dem ich meine kleine Assistentin letztes Mal schrieb, war in dieser Geschichte als Revisor tätig und führte eine eingeschränkte Revision durch. Dabei sollen eigentlich Stichproben vorgenommen werden. Und zwar mindestens von den Punkten, die einem ins Auge springen. Das wäre aus meiner (steuerlichen) Sichtweise ganz klar die Privatentnahme einer Beteiligung. Leider, leider wurde diese Kontrolle unterlassen – mit schwerwiegenden Konsequenzen.

Marktwert einer privat gehaltenen Beteiligung eruieren

Damit die Privatentnahme einer Beteiligung steuerrechtlich korrekt zum Marktwert (bzw. Drittvergleichspreis) erfolgt, muss dieser Wert ermittelt werden.

Der Wert einer Beteiligung bzw. Unternehmung wird mit Hilfe der Unternehmensbewertung erstellt (z.B. DCF, Multiples, Praktikermethode, etc.). Bei bösenkotierten Unternehmungen mit repräsentativen Handelsereignissen wird auf den Börsenwert abgestützt .

Vorliegend ist das aber nicht passiert, man hat sich auf den Nennwert abgestützt. Dies ist natürlich auch ein Wert, aber nicht zwingend der Marktwert. Entsprechend musste die Steuerverwaltung – bzw. in diesem Fall war ich die Glückliche – (nachträglich) eine Bewertung des Vermögenswertes erstellen. Da eine Unternehmensbewertung komplex und aufwändig ist, ist wohl verständlich, weshalb mir dieser Fall noch heute tief im Gedächtnis hängt.

Das Rechtsmittelverfahren beginnt

Der Wert einer Unternehmung nimmt schnell ähnliche Dimensionen wie jener von Liegenschaften an: Er wird siebenstellig.

So war es auch im vorliegenden Verfahren. Die von der Steuerverwaltung präsentierte Bewertung, welche als Mittel von verschiedenen Unternehmensbewertungen (siehe oben, Substanzbewertung, DCF-Bewertung, Praktikermethode mit schweizweiten und Thurgauer Parametern, Bewertung mit Hilfe von Multiples aus der Branche, etc.) errechnet wurde, betrug rund CHF 1.2 Millionen. Dabei wurde natürlich nur der übertragene Betrieb bewertet, ausserordentliche Positionen wie etwa die nicht übertragene Liegenschaft wurden herausgerechnet.

Basierend auf der effektiven Verbuchung wurde dieser Betrag als geldwerte Leistung aufgerechnet, begründet und nachgewiesen.

Erwartungsgemäss wurde daraufhin Einsprache erhoben.

Rechtsmittelverfahren mit dreifachem Schriftenwechsel

Die Einsprache verfasste noch der Treuhänder, welcher im Rahmen der Einspracheverhandlung die Frage stellte: «Sie, was sind versteuerte stille Reserven

Ich bin mir heute nicht mehr sicher, ob er es ganz allgemein nicht wusste oder ob er nur vorliegend nicht verstand, weshalb (in der Steuerbilanz der Beteiligung) versteuerte stille Reserven (auf dem Betrieb) aufgeführt waren.

Das Einspracheverfahren brachte keine neuen Erkenntnisse. (Nicht verwunderlich nach der Frage oben, welche mich einigermassen verwunderte.) Mehr noch, die Einspracheverhandlung bestätigte, dass auf Seiten des Unternehmens leider keine steuerliche Fachkompetenz vorhanden war, welche die Tragweite der Thematik erkannte.

Im nachfolgenden Rechtsstreit vor der Steuerrekurskommission übernahm ein Anwalt das Zepter.

Für mich war es das erste und bis heute einzige Verfahren vor einer Steuerrekurskommission vertrat, welches eine Triplik zustande brachte.

Das Finale: Verwaltungsgericht beurteilt die steuerlichen Konsequenzen einer Nachfolgeplanung

Nun ja. Ein dreifacher Schriftenwechsel vor Steuerrekurskommission ist schon nicht ohne. Besonders frustrierend ist es, wenn sie sich inhaltlich kaum mit den etwa sieben (!) Unternehmensbewertungen inkl. DCF-Bewertung auseinandersetzt. Die Aussage, dass CHF 1.2 Millionen dann doch zuviel sind, war wenig befriedigend. Verständlich, oder?

Klar zogen wir das Rechtsmittelverfahren weiter. Das Resultat war wenig befriedigend: Das Gericht setzte sich inhaltlich nicht mit den Bewertungen auseinander. Ein anderer Bewertungsvorschlag wurde ebenfalls nicht eingereicht. Soweit ich mich erinnere, wurde im Verlauf des Verfahrens seitens des Anwalts eine Zahl (ohne Berechnung) vorgeschlagen, rund CHF 200’000. Grundsätzlich ist es verständlich, dass kein Handwerker über eine Million Franken zahlt für einen kleinen Handwerksbetrieb, welchen er teilweise selbst mit aufgebaut hat. Das würde die ganze Nachfolgeplanung zunichte machen. Andererseits wäre schon eine Pi-mal-Daumen-Berechnung befriedigender gewesen als dieses Ende.

Dran denken: Nachfolgeplanung immer mit Steuerberatung!

Heute denke ich, die Beurteilung durch unser höchstes Gericht wäre doch sehr interessant gewesen.

Wahrscheinlich kennen sich Juristen dann doch nicht ganz so gut aus mit Zahlen. Bewertungen. Berechnungen. Es ist schon frustrierend, wenn man sich solche Mühe gibt und Zeit investiert und am Ende ist es einfach: ein fauler Kompromiss.

Wobei ich ergänzen muss, dass ich die Rechnung des Anwalts nicht gesehen habe. 😉 Eine Triplik vor der Steuerrekurskommission und eine Beschwerde vor Verwaltungsgericht sind nicht mal eben in der Mittagspause geschrieben.

Diese Geschichte zeigt schön auf, dass Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung unterschiedliche Sichtweisen haben. Eine (eingeschränkte) Prüfung der Jahresrechnung ist keineswegs ein Garant für die Steuerkonformität.

Und die Moral von der Geschicht‘? Ohne Steuerberatung geht es bei der Nachfolgeplanung (häufig) nicht.

Auch empfehlenswert: Nachfolge planen und Steuern sparen mit einer Spaltung.

Schreibe einen Kommentar